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Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte Anerkennung

Bremen 99131029016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99131029016000

Leistungsbezeichnung

Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.06.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert, um das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik auszuüben? Dann können Sie die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsmaßnahme beim Staatlichen Prüfungsamt beantragen oder sich zur Prüfung melden.

Volltext

Das Staatliche Prüfungsamt ist für lehramtsbezogene Prüfungen zuständig. Ihm obliegt die Feststellung abgeschlossener inländischer und ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen zum Erwerb der Lehr- und Lehramtsbefähigung und die Durchführung diesbezüglicher Anerkennungsverfahren.

Auch Weiterbildungsmaßnahmen, die in Inhalt und Umfang den Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt im Wesentlichen gleichwertig sind, können als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das Staatliche Prüfungsamt.

Die Weiterbildungsmaßnahme schließt mit einer Prüfung ab, mit der die Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik erworben wird, und orientiert sich inhaltlich an den in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards. Sie soll Lehrer:innen qualifizieren, wissenschaftlich fundiert das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik auszuüben, und umfasst zwei sonderpädagogische Fachrichtungen. Eine der zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen muss „Emotionale und soziale Entwicklung“ oder „Lernen“ sein.

Als Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik wird ein weiterbildender Masterstudiengang Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik anerkannt, der den Anforderungen in der zwischen den Bundesländern getroffenen Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt entspricht. Diese Anforderung ist durch eine Akkreditierung nachzuweisen.

Der Umfang der Weiterbildungsveranstaltungen umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte. Bereits erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen, sowie nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einem akkreditierten Studiengang zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, werden anerkannt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag

    Formloser Antrag auf Anerkennung der Weiterbildungsmaßnahme.

  • Beglaubigte Ausweiskopie mit Aufenthaltsstatus und ggf. Namensänderungsdokument
  • Deutschsprachiger Lebenslauf
  • Beglaubigte Kopien des Zeugnisses

    Beglaubigte Kopien des Zeugnisses über die Befähigung zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Lehramt sowie über die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

Voraussetzungen

Die Anerkennung der Weiterbildung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik kann beantragen, wer 

  1. die Befähigung zu einem allgemeinbildenden oder zu einem berufsbildenden Lehramt erworben hat, 
  2. im Land Bremen in einer öffentlichen Schule als Lehrkraft arbeitet, 
  3. an einer Weiterbildungsmaßnahme in einem akkreditierten weiterbildenden Masterstudiengang erfolgreich teilgenommen hat, deren Inhalt und Umfang den Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt im Wesentlichen gleichwertig ist. 
  4. dem Antrag die in einem akkreditierten weiterbildenden Masterstudiengang zu erstellende Beurteilung der Schulleitung der Schule, an der die teilnehmende Lehrkraft ihre Weiterbildung absolviert hat, beifügt. 
  5. bei der universitären Weiterbildungsmaßnahme an einem nicht akkreditierten Studiengang teilgenommen hat. Dann ist eine staatliche Prüfung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen erforderlich, die vom Staatlichen Prüfungsamt organisiert und durchgeführt wird. Zugelassen wird zu dieser staatlichen Prüfung, wer ein mit mindestens „ausreichend“ beurteiltes Schulgutachten vorlegt und sonderpädagogische oder inklusionspädagogische Weiterbildungsveranstaltungen im Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten nachweist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  1. Antrag mit vollständigen Unterlagen werden beim Staatlichen Prüfungsamt eingereicht.
  2. Die vorliegende Weiterbildungsmaßnahme wird auf Gleichwertigkeit in Inhalt und Umfang für ein sonderpädagogisches Lehramt geprüft. 
  3. Die Entscheidung über den Antrag wird getroffen.
  4. Die Antragstellenden erhalten einen Feststellungsbescheid vom Staatlichen Prüfungsamt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Fristen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für lehramtsbezogene Prüfungen und Anerkennung von Lehrkräfteberufsqualifikationen
  • Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik: muss 2 sonderpädagogische Fachrichtungen umfassen, eine davon „Emotionale und soziale Entwicklung“ oder „Lernen“
  • Weiterbildungsmaßnahme: schließt mit Prüfung ab, orientiert sich an Standards der Bundesländer, wird als weiterbildender Masterstudiengang Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik anerkannt, wenn akkreditiert
  • Umfang der Weiterbildungsveranstaltungen: 120 Leistungspunkte, Anrechnung von bereits erbrachten oder außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten möglich
  • Zuständig: Staatliches Prüfungsamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden