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Herstellung von Arzneimitteln Erlaubnis

Bremen 99005001005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99005001005000

Leistungsbezeichnung

Herstellung von Arzneimitteln Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Medizin (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Patente und geistiges Eigentum (2100500)
  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

In gewissen Fällen dürfen Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Heilpraktiker:innen Arzneimittel erlaubnisfrei herstellen, d.h. ohne eine Herstellungserlaubnis zu besitzen. Hierfür gibt es bestimmte Regelungen und dies ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Volltext

Wer beabsichtigt, Arzneimittel herzustellen, braucht gem. § 13 Abs.1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der Regel eine Herstellungserlaubnis. Für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Heilpraktiker:innen beschreibt das Gesetz unter § 13 Abs. 2b bzw. § 20d unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme.

Wer von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, muss dies gemäß § 67 Abs. 1 und 2 AMG bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie besitzen eine Approbation als (Zahn-)Ärzt:in oder eine Erlaubnisurkunde als Heilpraktiker:in und die Herstellung des Arzneimittels erfolgt

  • unter Ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung und
  • zum Zwecke der persönlichen Anwendung durch Sie bei einem bestimmten Patienten.

Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Kosten

Die Anzeige ist in der Regel kostenfrei. Bei aufwendigeren Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen können Kosten gem. Bremischer Gesundheitskosten-Verordnung anfallen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie das Online-Formular ausgefüllt haben, wird die zuständige Behörde über die Anzeige informiert. Die Behörde prüft die Anzeige und wendet sich bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten mit Rückfragen an Sie. Sie erhalten von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über den Eingang der Anzeige.

Bearbeitungsdauer

3 Woche(n)

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

2-3 Wochen. Die Bearbeitungsdauer und der Umfang der Nachfragen ist abhängig von der Qualität der eingereichten Informationen und kann ggf. eine Überwachungsmaßnahme vor Ort nach sich ziehen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden