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Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

Bremen 99126014088002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126014088002

Leistungsbezeichnung

Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

Leistungsbezeichnung II

Gerichtliche Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie mitbekommen, dass das Vermögen eines Kindes gefährdet ist, insbesondere durch seine Eltern oder einen Elternteil, teilen Sie dieses dem Familiengericht beim Amtsgericht mit.

Volltext

Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
  • Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
  • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
  • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)

Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten, kann das Familiengericht Anordnungen treffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde.

Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amtswegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

Kosten

Gerichtsgebühren Gegebenenfalls: Anwaltsgebühren Das Familiengericht entscheidet über die Kostentragung nach billigem Ermessen.

Verfahrensablauf

Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

  • Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und kann z. B. anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen
  • Dieses Vermögensverzeichnis muss richtig und vollständig sein, das haben die Eltern zu versichern.
  • Ist das Verzeichnis nicht korrekt erstellt, kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
  • Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. auch beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
    • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
    • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
  • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger.

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens
  • Gefährdung des Vermögens eines Kindes, insbesondere durch seine Eltern oder einen Elternteil
  • Sorgeberechtigte Eltern sind nicht bereit oder in der Lage, diese Gefahr abzuwenden
  • Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
    • Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
    • Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
    • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
    • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
  • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.
  • Zuständig:
    • Amtsgericht Bremen
    • Amtsgericht Bremen-Blumenthal
    • Amtsgericht Bremerhaven

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden