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Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung

Bremen 99046017002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046017002000

Leistungsbezeichnung

Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

Volltext

Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.

Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.

Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung

Voraussetzungen

Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:

  • Keine Ehe mit dem Kindesvater.
  • Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
  • Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
  • Der Kindesvater ist leistungsfähig.

Kosten

- Gerichtskosten - Rechtsanwaltskosten Beides richtet sich nach dem Streitwert.

Verfahrensablauf

Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

  • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger, vom Einzelfall abhängig.

Frist

Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung
  • Dieser Betreuungsunterhalt kann nur von der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter geltend gemacht werden
  • Anwaltszwang
  • Voraussetzungen:
    • Keine Ehe mit Kindesvater
    • Vaterschaft festgestellt oder anerkannt
    • Kindsmutter bedürftig, da wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig
    • Kindesvater leistungsfähig
  • Zuständig: 
    • Amtsgericht Bremen
    • Amtsgericht Bremen-Blumenthal
    • Amtsgericht Bremerhaven

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden