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Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in rechtspflegerischen Berufen Feststellung

Bremen 99150056037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150056037000

Leistungsbezeichnung

Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in rechtspflegerischen Berufen Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Berufsanerkennung in rechtspflegerischen Berufen bei Ausbildung im Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie in einem der Berufe Rechtsanwaltsfachangestellte(r), Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte(r), Rechtsfachwirt:in oder Notarfachwirt:in arbeiten möchten und nur über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie beantragen, dass die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt wird.

Volltext

Ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechts- und notarfachangestellte und Rechts- und Notarfachwirte sind besonders qualifizierte Mitarbeiter:innen in Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten, die über weitreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Für folgende Berufe kann eine Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen erfolgen:

  • Rechtsanwaltsfachangestellte/r,
  • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r,
  • Rechtsfachwirt:in.
  • Notarfachwirt:in

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis

    Kopie des Personalausweises oder Reisepass

  • Lebenslauf in deutscher Sprache

    (tabellarische Aufstellung der ansolvierten Aus- und Weiterbildungen und der bisherigen Erwerbstätigkeit)

  • Beglaubigte Kopie des Nachweises über den im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss
  • Nachweis über die Erwerbsabsicht

    (z.B. Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahme mit einem Arbeitsgeber)

    • nur erforderlich bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben.
  • Hinweis:

    Sämtliche Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Urkunden und Zeugnisse sind im Original und als Übersetzung in beglaubigter Form einzureichen.

Voraussetzungen

Die Anerkennung ausländischer Berufe ist möglich, wenn die im Rahmen der abgeschlossenen ausländischen Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen, die in der Ausbildungsverordnung und Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten und den Beruf der/des Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (erlassen durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 4 und 9 des Berufsbildungsgesetzes) bzw. in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur geprüften Rechtsfachwirtin und zum geprüften Rechtsfachwirt oder der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Notarfachwirtin und zum Notarfachwirt gestellt werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Den Link dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen" - ""Wo kann ich mehr erfahren?" - "ReNo-Ausbildung".

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen.
  • Reichen Sie hierzu einen entsprechenden Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Originale müssen postalisch oder persönlich vorgelegt werden und werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate. Diese kann im Einzelfall überschritten werden.

Frist

Es sind keine Fristen einzuhalten. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es ist zu beachten, dass alle Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen sind. Ausländische Urkunden/ Zeugnisse sind im Original sowie als Übersetzung in beglaubigter Form einzureichen. Es können weitere Unterlagen und/ oder Informationen angefordert werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden