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Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung

Bremen 99107105041000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107105041000

Leistungsbezeichnung

Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung

Leistungsbezeichnung II

Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherung einreichen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung (1150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sollten Sie Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherungsträger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, wird sie das Verhalten des Versicherungsträgers im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen hin untersuchen und auf deren Behebung hinwirken.

Volltext

Mit einer Beschwerde können Sie potentielle Rechtsverletzungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, muss dieser durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben werden. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine. Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Bitte reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich oder per E-Mail ein.
  • Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.
  • Nachfolgend wird der betroffene Sozialversicherungsträger falls erforderlich aufgefordert zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
  • Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.

Bearbeitungsdauer

4 bis 6 Wochen. Die Dauer der Bearbeitung ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Es ist mit einer Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen zu rechnen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.

Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.

Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.

Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.

Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherungsträger
  • Notwendige Dokumente bei Beschwerde umfassen möglichst eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts und Dokumente, die für den Sachverhalt wichtig sein könnten.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft das Verhalten des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers auf Rechtsverletzungen und wirkt darauf hin, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt.
  • Die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller erhält nach Ende der Prüfung eine Mitteilung über das Prüfergebnis.
  • zuständige Behörde: die für Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der landesunmittelbare Versicherungsträger seinen Sitz hat. Sofern es sich nicht um einen landesunmittelbaren Versicherungsträger handelt, ist die Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu richten.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden