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Wechsel der Filialleitung einer Apotheke

Bremen 99004003005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99004003005000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Wechsel der Filialleitung einer Apotheke

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie als Inhaber einer Apotheke mit Filialen einen neuen Filialleiter einstellen möchten, muss dieser Wechsel der zuständigen Behörde vorher schriftlich angezeigt werden.

Volltext

Ein Apotheker darf laut Apothekengesetz neben seiner Hauptapotheke bis zu 3 Filialapotheken betreiben. Für die Filialapotheken muss er einen verantwortlichen Apotheker als Filialleitung benennen. Ein Wechsel der Filialleitung ist mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen.

Die Unterlagen senden Sie bitte an:

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 44, z.Hd. Herrn Deppe

Contrescarpe 72
28195 Bremen

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Benennung der Filialleitung

    Vordruck Anlage 3 Benennung des:der verantwortlichen Apotheker:in.

  • Nachweis der Approbation der Filialleitung in Kopie
  • Kopie des Personalausweises der Filialleitung
  • Arbeitsvertrag der Filialleitung in Kopie
  • Nachweis der Tätigkeit als Apotheker:in der Filialleitung

    Zum Beispiel in Form eines Lebenslaufs.

Voraussetzungen

Apothekenbetriebserlaubnis

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Antragseingang
  • Prüfung
  • Ergebnismitteilung an Antragsteller

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wechsel der Filialleitung einer Apotheke 
  • Betriebserlaubnis für Inhaber erforderlich
  • Deutsche Approbation erforderlich
  • Zuständige Stelle: SGFV, Ref. 44

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden