Wechsel der Filialleitung einer Apotheke
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
29.02.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie als Inhaber einer Apotheke mit Filialen einen neuen Filialleiter einstellen möchten, muss dieser Wechsel der zuständigen Behörde vorher schriftlich angezeigt werden.
Ein Apotheker darf laut Apothekengesetz neben seiner Hauptapotheke bis zu 3 Filialapotheken betreiben. Für die Filialapotheken muss er einen verantwortlichen Apotheker als Filialleitung benennen. Ein Wechsel der Filialleitung ist mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen.
Die Unterlagen senden Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 44, z.Hd. Herrn Deppe
Contrescarpe 72
28195 Bremen
- Schriftliche Benennung der Filialleitung
Vordruck Anlage 3 Benennung des:der verantwortlichen Apotheker:in.
- Nachweis der Approbation der Filialleitung in Kopie
- Kopie des Personalausweises der Filialleitung
- Arbeitsvertrag der Filialleitung in Kopie
- Nachweis der Tätigkeit als Apotheker:in der Filialleitung
Zum Beispiel in Form eines Lebenslaufs.
- Wechsel der Filialleitung einer Apotheke
- Betriebserlaubnis für Inhaber erforderlich
- Deutsche Approbation erforderlich
- Zuständige Stelle: SGFV, Ref. 44