Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis
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Fachlich freigegeben am
29.02.2024
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Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Betriebserlaubnis stellen.
In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaber nach, weisen nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen und versichern eidesstattlich, bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
- Näheres im Merkblatt
Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis unter "Weitere Informationen".
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie alle Anforderungen gemäß § 2 Apothekengesetz erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der Erlaubnis gemäß Ziffer 500.01 der aktuellen bremischen Gesundheitskosten-Verordnung gebührenpflichtig ist. Ggf. notwendige Überwachungsmaßnahmen werden separat gemäß Ziffer 500.08 abgerechnet.
- Einreichung der Unterlagen als Scan oder Original, sowie der Vorlage der notwendigen Originalunterlagen (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag)
- Prüfung der Unterlagen
- Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis, sofern alle Anforderungen erfüllt sind.
Nach vollständiger Einreichung aller notwendigen Unterlagen in der Regel 4-6 Wochen. Im Falle von Klärungsbedarf kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern.
Bitte reichen Sie Ihren vollständigen Antrag mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Öffnungstermin ein.
Informationen über den Betrieb von Apotheken im Internetangebot der ABDA: [https://www.abda.de/apotheke-in-deutschland/grundlagen-fuer-den-apothekenbetrieb/]
Liste der Apothekerkammern unter: [https://www.abda.de/ueber-uns/bak/]
- Betriebserlaubnis für Apotheke beantragen
- Apotheke darf nur mit Erlaubnis betrieben werden
- Antrag ist schriftlich zu stellen
- Behörde kann ggf. weitere Dokumente anfordern
- Zuständig: Referat 44 Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV).