Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

Bremen 99013009088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013009088000

Leistungsbezeichnung

Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

Leistungsbezeichnung II

Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kindeswohl (Synonym), Verbleib (Synonym), Pflegekind (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.

Volltext

Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.

Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung als Teil des Kindeswohls auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.  

Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.

Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind nicht von ihnen betreut wird, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können, oder zumindest ihre Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Kind so zu fördern, dass einvernehmlich eine andere, dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive entwickelt werden kann.   Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind   auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.

Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind in der Regel keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
  • die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
  • die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.

Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
  • sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
  • der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.

Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

Kosten

Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Verfahrensablauf

  • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
  • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
  • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
  • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
  • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
  • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

Frist

Sie müssen keine Fristen beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie das für zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verbleib eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung
  • Pflegeperson kann den Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie beantragen, wenn die Eltern das Kind aus der Pflegefamilie nehmen möchten
  • Eine Anordnung des Gerichts ist auch ohne Antrag möglich
  • Gericht prüft die Voraussetzungen
  • Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie wird angeordnet,
    • wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt,
    • wenn die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen und
    • wenn das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet wäre
  • Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie wird auf Dauer angeordnet,
    • wenn die Eltern die Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert haben,
    • die Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern sehr wahrscheinlich nicht zu erwarten ist und
    • der dauerhafte Verbleib des Kinds bei der Pflegeperson zu seinem Wohl erforderlich ist
  • entscheidend für den richterlichen Beschluss ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip".
  • zuständig in ihren jeweiligen Bezirk: 
    • Amtsgericht Bremen
    • Amtsgericht Bremen-Blumenthal
    • Amtsgericht Bremerhaven

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden