Güterrechtsregister Einsicht gewähren
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Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
- Güterrechtsregister Einsicht gewähren
- Register für vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen durch einen Ehevertrag: Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung
- Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
- Von der Eintragung kann eine (beglaubigte) Abschrift verlangt werden.
- Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
- zuständig: Amtsgericht Bremen oder das Amtsgericht, bei dem die Eintragung erfolgt ist