Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
- Hilfen für Geschädigte (1160200)
- Finanzierung zur Krisenbewältigung (2060300)
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Fachlich freigegeben durch
Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.
Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
- Antrag
- Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
- Zahlungsnachweise
- Nachweis über das behördliche Tätigkeitsverbot oder die behördliche Absonderung
vorzugsweise Absonderungsschreiben, alternativ Labortestergebnis
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
- Sie selbstständig sind
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht
- Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben und
- diese Maßnahme bei Ihnen zu einer Existenzgefährdung geführt hat.
- Behörde gewährt Entschädigung für weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben während der Betrieb oder die Praxis wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbots ruhen
- Voraussetzungen:
- Sie sind selbständig.
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis ruht während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne.
- Die Maßnahme hat bei Ihnen zu einer Existenzgefährung geführt.
- Unterlagen sind u.a. Antrag, Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, Zahlungsnachweise, Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- zuständig: Ordnungsamt Referat 10 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten