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Eignungsfeststellung von Adoptionsbewerber:innen für eine internationale Adoption (allgemein) Festlegung

Bremen 99013021117000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013021117000

Leistungsbezeichnung

Eignungsfeststellung von Adoptionsbewerber:innen für eine internationale Adoption (allgemein) Festlegung

Leistungsbezeichnung II

Eignung als Adoptiveltern für eine Auslandsadoption prüfen (allgemein)

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Adoption (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

12.01.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie möchten ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann müssen Sie sich zunächst als Adoptionseltern qualifizieren.

Volltext

Die Auslandsadoption unterteilt sich in 2 Eignungsprüfungen: Die allgemeine Eignungsprüfung bei der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und die länderspezifische Eignungsprüfung bei einer Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.

Bei der allgemeinen Eignungsprüfung wird die Eignung der möglichen Adoptiveltern geprüft. Dabei geht es zum Beispiel um die Beweggründe für die Adoption, die Stabilität der Partnerschaft oder um gesundheitliche Aspekte.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, dann müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer der beiden Eheleute 25 Jahre alt sein, wobei der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein muss. Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen.

Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Ob eine Auslandsadoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.

Sie müssen für eine Adoption geeignet sein.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie melden sich bei einer Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen. Das kann entweder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sein oder eine nichtstaatliche Vermittlungsstelle, die für Auslands-Adoptionen zugelassen ist. Durch die Fachkräfte erhalten Sie eine erste Beratung.

In persönlichen Gesprächen werden alle relevanten Themen rund um die Adoption besprochen.

Dieses Verfahren kann sich über mehrere Monate erstrecken. Erst nach einer Eignungsfeststellung durch das Jugendamt ist eine Adoption möglich.

Diese ist jedoch keine Garantie, dass es tatsächlich zu einer Adoptionsvermittlung kommt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Adoptionsvermittlungsstelle hat keine Frist, in der über die Eignung entschieden werden muss. Es gibt auch nach einer positiven Eignungsprüfung keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eignungsfeststellung von Adoptionsbewerber und Adoptionsbewerberinnen für eine internationale Adoption (allgemein) Feststellung 
  • Erstberatung notwendig
  • Prüfung durch Gespräche und Unterlagen
  • Keine Garantie für eine Adoptionsvermittlung
  • Später: länderspezifische Prüfung 
  • Zuständige Stelle: Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen (örtliche Adoptionsvermittlungsstelle für die allgemeine EIgnungsprüfung)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden