Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie wollen ihre Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt oder als europäische Rechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.
Wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes auszuüben.
Die Entscheidung zur Aufnahme fällt die zuständige Stelle.
- Antrag
- Lebenslauf
Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.
- Auszug aus dem Bundeszentralregister
Wird von der Rechtsanwaltskammer eingeholt.
- Staatsangehörigkeitsnachweis
Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- Bescheinigung
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt (§ 3 Absatz 2 Satz 2 EuRAG).
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung entweder gem. § 51 BRAO über eine im Inland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat (§ 7 Absatz 1 EuRAG).
- Ggf.: Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
Beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade.
- Antragstellende Person ist bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt eingetragen:
- Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen auf Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt/europäischer Rechtsanwältin an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie entweder hier und/oder auf der Internetseite der RAK Bremen.
- Diese sind auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den geforderten Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden.
- Sollten Sie über entsprechende Postfächer verfügen, können Sie den Antrag über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder ein an die EGVP-Infrastruktur angebundenes Bürgerpostfach stellen. Auch der Weg der E-Mail und postalischen Übermittlung steht Ihnen offen.
- Originalunterlagen können Sie persönlich vorlegen oder postalisch einreichen. Diese werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.
Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie/er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ bzw. "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
- Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen
- Arbeit unter der Führung der Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsstaat ist nur nach Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt erlaubt
- Auch nach einer Aufnahme darf nicht unter der Bezeichnung „europäischer Anwalt“ gearbeitet und auch nicht damit geworben werden.
- Es ist in der Regel alle drei Jahre nachzuweisen, dass die Zulassung als Anwalt im Ursprungsland noch immer gegeben ist.
- Ansonsten entfällt die Zulassung.
- Zuständig: Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen