Vereidigung als Rechtsanwalt Protokollierung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie wollen ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.
Wer als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ausgeübt werden.
- Lebenslauf
Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.
- Auszug aus dem Bundeszentralregister
Wird von der Rechtsanwaltskammer eingeholt.
- Prüfungszeugnis
Original/Ausfertigung oder amtlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt oder über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
- Fragebogen
Ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen, der die Zulassungsversagungsgründe nach § 7 BRAO abfragt.
- Ggf.: Nachweis über den Erwerb eines akademischen Grades
Original/Ausfertigung oder amtlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades.
- Arbeitsvertrag
Original/Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge, Ergänzungen und Anlagen.
Sofern nicht der Arbeitsvertrag die fachliche Unabhängigkeit in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit regelt: Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit Absicherung der fachlichen Unabhängigkeit von Arbeitgeberin/Arbeitgeber und antragstellender Person unterschriebene Organisations- und Tätigkeitsbeschreibung.
- Bemerkung:
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen und vorgelegte Originalunterlagen werden nach Bearbeitung unverzüglich wieder ausgehändigt.
- Antrag
- Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts
- Amtlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
- Keine Zulassungsversagungsgründe
- Tätigkeit gem. § 46 Absatz 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Eingang der Verwaltungsgebühr
- Vereidigung
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie entweder hier und/oder auf der Webseite.
Diese sind auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den geforderten Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden.
Sollten Sie über ein entsprechendes Postfach verfügen, können Sie den Antrag über ein an die EGVP-Infrastruktur angebundenes Bürgerpostfach stellen. Auch der Weg der E-Mail und postalischen Übermittlung steht Ihnen offen.
Originalunterlagen können Sie persönlich vorlegen oder postalisch einreichen. Diese werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.
- Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt beantragen
- Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts notwendig
- Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
- Nachweis über Tätigkeit gem. § 46 Absatz 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Schriftlicher Antrag notwendig, kann auch elektronisch übermittelt werden
- Originalunterlagen persönlich vorlegen oder postalisch senden
- Zuständige Stelle: Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen