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Eintragung in einem Handwerksregister Löschung eines Handwerks (auf Antrag)

Bremen 99058067064002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058067064002

Leistungsbezeichnung

Eintragung in einem Handwerksregister Löschung eines Handwerks (auf Antrag)

Leistungsbezeichnung II

Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksrolle (Synonym), Handwerksregister (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)
  • Betriebsübernahme (2160200)
  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen.

Volltext

Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Löschung

    Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag.

  • Handwerkskarte

    Original der Handwerkskarte.

Voraussetzungen

  • Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulas-sungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. 
  • Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.  
     

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss

  • durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
  • bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
  • bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)

beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzun-gen dafür erfüllt sind. Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungs-antrags erfolgen kann.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine besonderen Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eintragung in einem Handwerksregister – Löschung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes (auf Antrag)
  • Betrieb ist mit mehreren Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer registriert, die nicht alle fortgeführt werden sollen
  • Es ist die Löschung des oder derjenigen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe zu beantragen, die nicht weiter fortgeführt werden sollen
  • Antragsberechtigt sind: Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender oder Gesellschafter bei Personengesellschaften oder gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin bei GmbH)
  • Zuständig: Handwerkskammer Bremen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden