Eintragung in einem Handwerksregister Löschung eines Handwerks (auf Antrag)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Sanierung und Insolvenz (2160300)
- Betriebsübernahme (2160200)
- Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen.
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).
- Antrag auf Löschung
Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag.
- Handwerkskarte
Original der Handwerkskarte.
- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulas-sungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
- Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.
Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss
- durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
- bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
- bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)
beantragt werden.
- Eintragung in einem Handwerksregister – Löschung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes (auf Antrag)
- Betrieb ist mit mehreren Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer registriert, die nicht alle fortgeführt werden sollen
- Es ist die Löschung des oder derjenigen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe zu beantragen, die nicht weiter fortgeführt werden sollen
- Antragsberechtigt sind: Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender oder Gesellschafter bei Personengesellschaften oder gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin bei GmbH)
- Zuständig: Handwerkskammer Bremen