Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Eintragung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Betätigung Ihrer Handwerkskammer anzeigen.
Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle
- natürlichen und
- juristischen Personen sowie
- rechtsfähigen Personengesellschaften
eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt.
Hierzu gehören unter anderem:
- Uhrmacher,
- Gold- und Silberschmiede,
- Holzbildhauer,
- Segelmacher,
- Schumacher,
- Müller,
- Brauer und Mälzer,
- Textilreiniger,
- Gebäudereiniger,
- Fotografen,
- Buchbinder und
- Geigenbauer.
Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:
- Eisenflechter,
- Bodenleger,
- Metallschleifer und Metallpolierer,
- Fahrzeugverwerter,
- Rohr- und Kanalreiniger,
- Speiseeishersteller,
- Kosmetiker und
- Klavierstimmer.
Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus.
- Sie führen ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerkähnliches Gewerbe selbständig aus.
- Im Rahmen der Eintragung wird erfasst, wer die unternehmerische Betätigung im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ausübt. Die Anzeige- und Eintragungspflicht trifft die Inhaber oder Inhaberinnen, bei Personengesellschaften die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und bei Kapitalgesellschaften die Vertretungsberechtigten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin) des jeweiligen Unternehmens.
Die Eintragung in Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Online-Antrag
- Verschiedene Verwaltungsportale der Länder bieten eine Online-Antragstellung an.
- Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren
Schriftlicher Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
- Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes - Eintragung
- Soll ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbstständig ausgeübt werden, muss dies der örtlich zuständigen Handwerkskammer angezeigt und eine Eintragung in das Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragt werden
- die Eintragung in das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften
- für die Eintragung in das Verzeichnis sind keine Qualifikationsnachweise notwendig
- Meistertitel für zulassungsfreie Handwerke kann freiwillig erworben werden
- zuständig: Handwerkskammer Bremen