Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten sich mit einer Ausübungsberechtigung in einem Handwerksberuf selbständig machen oder eine Betriebsleiter:in-Funktion übernehmen?
Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.
Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Identifikationsnachweis
- Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen
- Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können.
- Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig.
- Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
- Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können.
- Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse.
Online-Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
- Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
Schriftlicher Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
- Laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter.
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Berufs- und Ausbildungsqualifikation an Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft.
Die Handwerkskammer entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie darüber.
Bei einem positiven Bescheid können Sie sich für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eintragen lassen.
- Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO - Erteilung
- Eintrag in die Handwerksrolle
- setzt i.d.R. eine bestandene Meisterprüfung voraus
- ist notwendig für
- natürliche oder juristische Personen oder für
- rechtsfähige Personengesellschaften, die ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
- Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Meistertitel in die Handwerksrolle eingetragen werden.
- Dafür muss eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer beantragt werden,
- vorausgesetzt werden eine bestandene Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
- mindestens 6 Jahre Berufserfahrung in dem auszuübenden Handwerk, davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung
- zuständig: Handwerkskammer Bremen