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Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO Erteilung

Bremen 99058064001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058064001000

Leistungsbezeichnung

Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten sich mit einer Ausübungsberechtigung in einem Handwerksberuf selbständig machen oder eine Betriebsleiter:in-Funktion übernehmen?

Volltext

Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Identifikationsnachweis
  • Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können. 
  • Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig. 
  • Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
    • Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können. 
  • Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse. 
     

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Online-Antrag

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

Schriftlicher Antrag

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. 
  • Laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter. 
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Berufs- und Ausbildungsqualifikation an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft.  

Die Handwerkskammer entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie darüber. 

Bei einem positiven Bescheid können Sie sich für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eintragen lassen. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO - Erteilung 
  • Eintrag in die Handwerksrolle
  • setzt i.d.R. eine bestandene Meisterprüfung voraus 
  • ist notwendig für 
  • natürliche oder juristische Personen oder für 
  • rechtsfähige Personengesellschaften, die ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. 
  • Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Meistertitel in die Handwerksrolle eingetragen werden. 
  • Dafür muss eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer beantragt werden,
  • vorausgesetzt werden eine bestandene Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, 
  • mindestens 6 Jahre Berufserfahrung in dem auszuübenden Handwerk, davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung 
  • zuständig: Handwerkskammer Bremen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden