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Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

Bremen 99107102017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107102017000

Leistungsbezeichnung

Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

26.09.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

Volltext

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird regelmäßig von der Unterhaltsvorschussstelle geprüft.

Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben. Dies gilt auch unabhängig von einer Aufforderung durch die Unterhaltsvorschussstelle.

Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Unterhaltsvorschussstelle fordert die Alleinerziehenden auf, Angaben zur jährlichen Überprüfung der Lebenssituation zu machen. Die Antwort der Alleinerziehenden kann per Onlinedienst oder per Papierformular erfolgen. Nach Eingang der Antwort wird geprüft, ob weiterhin ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

In der Regel 2 Wochen nach Erhalt der Aufforderung. Wenn sich die Lebensumstände der Alleinerziehenden ändern, muss die Unterhaltsvorschussstelle auch ohne Aufforderung sofort unterrichtet werden.

Hinweise

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung
  • Regelmäßige Auskunft ist Pflicht
  • Zuständige Stelle fordert an
  • Alle Änderungen sofort mitteilen
  • Zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden