Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Eintragung in Register (2020100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie erfolgreich ein Ingenieurstudium absolviert oder einen Technikerabschluss erworben haben, können Sie sich in dem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen, dem der Studien- bzw. Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle
- natürlichen und
- juristischen Personen sowie
- rechtsfähigen Personengesellschaften
eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Ge-werbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr.
Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. Werden mehrere zu-lassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss im Regelfall jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle ein-getragen sein.
Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle einge-tragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Aus-übung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebs-leiter kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Hand-werksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qua-lifikationsnachweis kann über die Vorlage eines Hochschulab-schlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine bestandene Technikerprüfung erfolgen. Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.
- Erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Ausbildung als staatlich geprüfte(r) Techniker:in.
- Der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung muss dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.
Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich beantragen.
Online-Antrag:
- Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
- Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
- Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll. In Zweifelsfällen können sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen etc. beigezogen und geprüft werden.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll. In Zweifelsfällen können sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen etc. beigezogen und geprüft werden.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
- Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Ingenieurinnen und Absolventen und Absolventinnen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik
- Handwerksrolle als Register aller Inhaber oder In-haberinnen eines Betriebs eines zulassungspflich-tigen Handwerks im stehenden Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr), ausgeübt von natürlichen und juristischen Personen sowie rechts-fähigen Personengesellschaften.
- Erfassung der Betriebsleitung des jeweiligen Unternehmens.
- Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle.
- Frist: Sofort bei Aufnahme der Handwerkstätigkeit.
- Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung.
- Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale.
- Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann.
- Zuständig: Handwerkskammer Bremen (Im ganzen Land Bremen)