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Handelsregister Eintragung Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Bremen 99057001060008 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99057001060008

Leistungsbezeichnung

Handelsregister Eintragung Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in das Handelsregister als Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Auszug (Synonym), Einsicht (Synonym), Eintrag (Synonym), Erfassung (Synonym), Kopie (Synonym), Meldung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Registrierung (Synonym), Handelsregistereintragung (Synonym), Handelsregistereintrag (Synonym), Handelsregisternummer (Synonym), Handelsregistereinsicht (Synonym), Handelsregisterauskunft (Synonym), Handelsregisterabruf (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

21.06.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Das Handelsrecht sieht vor, dass eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister einzutragen ist. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern bei dem zuständigen Registergericht erfolgen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Volltext

Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt:

Abteilung A: Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e.K., OHG, KG)

Abteilung B: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist.

Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht.

Die Eintragung in das Handelsregister ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in elektronischer Form anzumelden. Die Unterschrift der vertretungsberechtigten Personen oder des vertretungsberechtigten Organs muss durch einen Notar beglaubigt werden. Je nach Form der Gesellschaft müssen unterschiedliche Angaben gemacht und Anlagen beigefügt werden.

Für die offene Handelsgesellschaft gilt ebenfalls, dass sie zur Eintragung verpflichtet ist, soweit ihre Tätigkeit einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern zu bewirken, wobei diejenigen Gesellschafter, die die Gesellschaft vertreten sollen, ihre notariell beglaubigte Namensunterschrift nebst Firmenangabe beim Gericht zur Aufbewahrung einreichen müssen.

Erforderliche Angaben:

  • Der Firmenname und die Rechtsform
  • Unternehmenssitz
  • Inländische Geschäftsanschrift
  • Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Geschäftszweig
  • gegebenenfalls Erteilung von Prokura

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung eines Unternehmens in das Handelsregister erfolgt grundsätzlich über eine Notarin oder einen Notar.

Die Eintragung selber erfolgt durch das Amtsgericht.

Bearbeitungsdauer

Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Alle anmeldungspflichtigen Tatsachen müssen bei Änderung im Handelsregister eingetragen werden (z.B. Änderungen der Vertretungsberechtigten oder derer Befugnisse, etc.).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Handelsregister Eintragung Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Eintragung in Abteilung A des Handelsregisters
  • Anmeldung über Notar
  • Eintragung über Amtsgericht
  • Zuständig: Amtsgericht Bremen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden