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Eintragung in das Handelsregister als Einzelkaufmann

Bremen 99057001060003 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99057001060003

Leistungsbezeichnung

Eintragung in das Handelsregister als Einzelkaufmann

Leistungsbezeichnung II

Handelsregister Eintragung als Einzelkauffrau oder Einzelkaufmann (e.K.)

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Registrierung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Meldung (Synonym), Handelsregistereintragung (Synonym), Handelsregistereintrag (Synonym), Erfassung (Synonym), Eintrag (Synonym), Einsicht (Synonym), Aufnahme (Synonym), Einzelkauffrau oder Einzelkaufmann (e.K.) (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

21.06.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Als Kauffrau oder Kaufmann müssen Sie sich zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Volltext

Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt:

  • Abteilung A: Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e.K., OHG, KG)
  • Abteilung B: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist.

Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht.

Jede Kauffrau und jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Niederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung anzumelden, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.

Mit der Anmeldung reichen Sie die notariell beglaubigte Namensunterschrift mit Firmenangabe beim Gericht zur Aufbewahrung ein.

Erforderliche Angaben:

  • Der Firmenname und die Rechtsform (e.K., e.Kfm. o.Ä.)
  • Der Ort der Niederlassung
  • Inländische Geschäftsanschrift
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Kauffrau oder des Kaufmanns
  • Geschäftszweig
  • gegebenenfalls Erteilung von Prokura

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Anmeldung eines Unternehmens in das Handelsregister erfolgt grundsätzlich über eine Notarin oder einen Notar.

Die Eintragung selber erfolgt durch das Amtsgericht.

Bearbeitungsdauer

Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Alle anmeldungspflichtigen Tatsachen müssen bei Änderung im Handelsregister eingetragen werden (z.B. Änderungen der Vertretungsberechtigten oder derer Befugnisse, etc.).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Handelsregister Eintragung als Einzelkauffrau oder Einzelkaufmann
  • Eintragung in Abteilung A des Handelsregisters
  • Anmeldung über Notar
  • Eintragung über Amtsgericht
  • Zuständig: Amtsgericht Bremen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden