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Ukraine – Sozialleistungen und Wohnraum für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Bremen 99064010000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99064010000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Ukraine – Sozialleistungen und Wohnraum für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Ukraine (Synonym), Ukraine-Krieg (Synonym), Flüchtling (Synonym), Flüchtlingshilfe (Synonym), Vertriebene (Synonym), Wohnraum (Synonym), Flüchtlingsunterkunft (Synonym), Erstaufnahme (Synonym), Flüchtlingsaufnahme (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben Fragen zur Versorgung oder zum Wohnraum für geflüchtete Menschen aus der Ukraine? Informieren Sie sich unter "Häufig gestellte Fragen" (FAQs).

Volltext

Sie haben Fragen zur Versorgung oder zum Wohnraum für geflüchtete Menschen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg? Informieren Sie sich unter "Häufig gestellte Fragen" (FAQs)

Informationen zum Thema Aufenthalt in Deutschland für geflüchtete Menschen aus der Ukraine finden Sie bei der Dienstleistung "Ukraine – Aufenthalt in Deutschland" unter https://www.service.bremen.de/dienstleistungen/ukraine-aufenthalt-in-deutschland-170362.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist die ausländerrechtliche Registrierung und der Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels. Für beides ist das Migrationsamt zuständig.

Näheres zum Thema Aufenthalt gibt es unter "Weitere Informationen" unter Ukraine – Aufenthalt in Deutschland (bremen.de).

Sie haben die Möglichkeit, beim Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beantragen (Sozialgesetzbuch II).

Das Jobcenter übernimmt die Sicherung des Lebensunterhaltes und vermittelt Sprachkurse, weitere Qualifizierungen und Arbeitsstellen. 

Wenn Sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben (derzeit 65 Jahre und 10 Monate) oder nachweisen, dass Sie bereits eine Altersrente beziehen, dann ist das Jobcenter für Sie nicht zuständig. Sie können einen Antrag auf Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII) beim Amt für Soziale Dienste stellen.

Jobcenter und Amt für Soziale Dienste sind auch für Ihre Fragen zum Thema der Kosten der Unterkunft zuständig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden