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Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Bremen 99150003037005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150003037005

Leistungsbezeichnung

Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rechtsanwältin (Synonym), Rechtsanwaltschaft (Synonym), Rechtsanwalt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

28.02.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben Ihre Ausbildung zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

Volltext

Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.

Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag

Voraussetzungen

Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt

Kosten

Die Gebühren hängen von Ihrem persönlichen Fall ab.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt
  • Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind
  • In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt
  • Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen
  • Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
  • Als schriftliche Prüfungsleistungen sind 2 Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
  • Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
  • Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf 2 mal wiederholt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zuständige Stelle

Bremen hat keine eigene zuständige Stelle. Es gibt eine gemeinsame Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Das Justizprüfungsamt Berlin ist das Gemeinsame Prüfungsamt im Bereich der vertragschließenden Länder. Es nimmt die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ab.

Fristen

Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.

Für die Länder

  • Freie Hansestadt Bremen
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Freie und Hansestadt Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein

gilt Folgendes:

Die Eignungsprüfung findet im Dezember statt. Sie müssen den Antrag bis zum 31. Juli einreichen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare