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Grundbuchamt - Löschung von Rechten im Grundbuch

Bremen 99043006000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043006000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Grundbuchamt - Löschung von Rechten im Grundbuch

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Nießbrauch (Synonym), Wohnrecht (Synonym), Wohnungsrecht (Synonym), Grundschuld (Synonym), Hypothek (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragene Rechte werden nur auf Antrag gelöscht.

Volltext

Die Löschung erfolgt im Grundbuch in der Weise, dass in der Spalte „Löschungen“ die lfd. Nummer des Rechts, in der dritten Abteilung zusätzlich der Betrag des Rechts, sowie der Vermerk: „Gelöscht am …“ geschrieben wird. Das Recht selbst wird rot durchgestrichen oder unterstrichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag Löschung

    Für die Löschung eines Rechts in der Zweiten Abteilung genügt ein schriftlicher Antrag (es ist keine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich). Eine e-Mail wahrt nicht die Schriftform.

    Sie können den Vordruck unter „Formulare“ nutzen.

    In der Regel stellt ein Grundstückseigentümer / eine Grundstückseigentümerin den Antrag. Denkbar wäre auch, dass der/die Berechtigte selbst den Antrag stellt.

    Für die Löschung eines Rechts in der Dritten Abteilung muss der Antrag aller von dem Recht betroffenen Grundstückseigentümer mindestens mit Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt werden.

    Suchen Sie hierzu bitte einen Notar/eine Notarin Ihrer Wahl auf !

  • Löschungsbewilligung

    Die Löschungsbewilligung des/der Berechtigten eines Rechts in der Zweiten Abteilung oder des Gläubigers/der Gläubigerin eines Rechts in der Dritten Abteilung muss immer in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorgelegt werden.

    Berechtigte bzw. Gläubiger müssen sich hierzu an einen Notar/eine Notarin ihrer Wahl wenden.

    Kreditinstitute als Gläubiger eines Rechts in der Dritten Abteilung stellen Ihnen entsprechende Löschungsbewilligungen in der erforderlichen Form zur Verfügung.

  • Sterbeurkunde

    In bestimmten Fällen kann ein Recht, welches auf die Lebenszeit eines Berechtigten begrenzt ist, durch Vorlage einer Sterbeurkunde gelöscht werden.

    Diese muss dann im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. 

Voraussetzungen

Zur Löschung eines Rechts wird immer ein Antrag einer antragsberechtigten Person (i.d.R. die Grundstückseigentümer) und eine Bewilligung des/der Berechtigten oder des Gläubigers/der Gläubigerin benötigt.

In Ausnahmefällen genügt die Vorlage einer Sterbeurkunde des/der Berechtigten.

Kosten

Gebühr: 25€
Für die Löschung eines Rechts in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wird eine Festgebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
Für die Löschung eines Rechts in der Dritten Abteilung des Grundbuchs wird eine 0,5 Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG nach dem Wert des zu löschenden Rechts erhoben. Beispiele: Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro – Gebühr: 136,50 Euro Grundschuld in Höhe von 200.000 Euro – Gebühr: 217,50 Euro

Verfahrensablauf

Nach Eingang des Antrags auf Löschung eines Rechts prüft der zuständige Rechtspfleger/die zuständige Rechtspflegerin, ob der Antrag und die weiteren erforderlichen Unterlagen vollständig und in der geforderten Form vorliegen.

Von der erfolgten Löschung erhalten sowohl die antragstellende Person(en) als auch die Berechtigten bzw. die Gläubiger des gelöschten Rechts eine Nachricht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ein auf die Lebenszeit eines/einer Berechtigten beschränktes Recht kann erst nach Ablauf eines Jahres nach seinem Tod gelöscht werden, wenn es (auch nur theoretisch) möglich ist, dass der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin mit Leistungen an die berechtigte/n Person/en im Rückstand ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In die Zweite Abteilung des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen eingetragen.

Das sind zum Beispiel Grunddienstbarkeiten oder sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Nießbrauch, Wohnrechte etc), aber auch Vormerkungen, Vermerke über angeordnete Nacherbfolgen oder Testamentsvollstreckungen. 

In die Dritte Abteilung des Grundbuchs werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen. 

Ist ein Recht auf die Lebenszeit eines/einer Berechtigten beschränkt, so kann unter Umständen die Vorlage einer Sterbeurkunde für die Löschung ausreichen.

Informationen zur Grundsteuerreform 2022

Seitens des Grundbuchamts wird ausschließlich ein Grundbuchauszug an die Eigentümer versandt, da darin alle Angaben enthalten sind, die das Grundbuchamt diesbezüglich zuliefern kann. Für darüber hinausgehende Fragen zum Thema wird auf die Homepage des Senators für Finanzen verwiesen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt.

Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt!

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden