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Antrag auf Ratenzahlung (Stundung)

Bremen 99102145000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102145000000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Ratenzahlung (Stundung)

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Ratenzahlung (Stundung)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

21.09.2021

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Stundung von Abgaben (Steuern, Gerichtskosten, nichtsteuerliche Abgaben)

Volltext

Die Verwaltung fordert Personen zur Zahlung von Abgaben auf (z.B. in Bescheiden über Steuern, Gebühren, Beiträge, Gerichtskosten). Wird nicht fristgerecht gezahlt, wird die Vollstreckung eingeleitet. Dann können zum Beispiel das Bankkonto, der Lohn oder das Auto gepfändet werden. Auch kann die Wohnung durchsucht werden. Unter Umständen muss unter Eid die Vermögensauskunft abgeben werden. Die Vollstreckung verursacht weitere Kosten.

Kann nicht zum angegebenen Zeitpunkt (Fälligkeit) gezahlt werden, sollte vor Beginn der Vollstreckung eine Ratenzahlung (sog. Stundung) bei der zuständigen Verwaltung beantragt werden. Ob die Verwaltung der Ratenzahlung im Einzelfall zustimmt, liegt in ihrem Ermessen. Für jede Abgabeart sind dabei unterschiedliche Gesetze zu beachten.

 

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Eine Ratenzahlung wird immer nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, per Mail oder per Fax erfolgen und ist dahingehend zu begründen, wie bzw. warum eine nicht selbst herbeigeführte, vorübergehende finanzielle Notlage eingetreten ist. Die Verwaltung bietet dafür einen Musterantrag an. Sie finden den „Antrag auf Ratenzahlung“ unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.

Zusätzlich zum Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, um Rückfragen der Verwaltung zu vermeiden. Die Verwaltung bietet hierfür einen Fragebogen an. Sie finden den „Fragebogen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ sowie die zugehörige Anlage unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.

Zu beachten ist, dass bei einer Ratenzahlung ein konkreter Ratenplan angegeben werden muss, d. h. zu welchem Zeitpunkt welcher Betrag gezahlt werden kann. Die angebotenen Raten sollten sechs Monate ab der ursprünglichen Fälligkeit nicht übersteigen. Bei einer Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum sind erhöhte Anforderungen an die antragstellenden Personen zu stellen. Hierfür ist ein Liquiditätsplan abzugeben. Zudem sind mögliche Sicherheiten (z.B. Grundstück, Sparbuch, Wertpapiere, Versicherungspolice) zu benennen. Die Verwaltung bietet hierfür einen Fragebogen an. Sie finden den „Fragebogen Anlage 2 Liquiditätsplan“ unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.

Generell kommt eine Ratenzahlung nur in Betracht, wenn die Person vorher ihre Mitwirkungspflichten bei der Verwaltung erfüllt hat (zum Beispiel rechtzeitige und vollständige Abgabe von Steuererklärungen).

Für Dritte abzuführende Steuern (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer etc.) dürfen nicht gestundet werden. Auch die Umsatzsteuer wird als sog. durchlaufender Posten des Unternehmens im Regelfall nicht gestundet.

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags werden keine Gebühren erhoben. Bitte beachten Sie jedoch bei Steuern: Im Falle der Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) von Steuern fallen regelmäßig Zinsen an. Die Zinsen betragen für jeden gestundeten Monat 0,5 Prozent des gestundeten Betrags.

Verfahrensablauf

Die zuständige Verwaltung prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und erteilt danach einen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der Stundung. Die folgenden Zuständigkeiten sind für den Antrag zu beachten:

Steuern:

  • wurde die Steuer vom Finanzamt Bremen festgesetzt (Steuernummer beginnt mit 60), ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Stundungs- und Erlassstelle zu richten.
  • wurde die Steuer vom Finanzamt Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 75) festgesetzt, ist der Antrag an das Finanzamt Bremerhaven zu richten.
  • für die Grundsteuer gilt folgende Besonderheit:
    • wurde die Grundsteuer von der Bewertungsstelle Bremen des Finanzamtes Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 57) festgesetzt, ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Stundungs- und Erlassstelle zu richten.
    • wurde die Grundsteuer von der Bewertungsstelle Bremerhaven des Finanzamtes Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 77) festgesetzt, ist der Antrag an den Magistrat der Stadt Bremerhaven, Steueramt zu richten.

Gerichtskosten:

  • bei Gerichtskosten für Bremen und Bremerhaven ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Gerichtskasse zu richten.

Nichtsteuerliche Abgaben:

  • bei nichtsteuerlichen Abgaben ist der Antrag an die im Briefkopf genannte Behörde zu richten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt unverzüglich.

Frist

Bitte beachten Sie die Fälligkeit (Zahlungsfrist) der Abgaben, da ansonsten die Vollstreckung droht! Setzen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist mit der Verwaltung in Verbindung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden