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Zwangsgeldandrohung

Bremen 99102046240000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102046240000

Leistungsbezeichnung

Zwangsgeldandrohung

Leistungsbezeichnung II

Zwangsgeldandrohung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

14.03.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie wurden aufgefordert, eine Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes abzugeben? Hier erfahren Sie mehr.

Volltext

Anlass des Zwangsgeldandrohungsschreiben:

Die Steuererklärung ist bei Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bis zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten abzugeben.

Steuerlich nicht beratene Personen

Wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, sind die Steuererklärungen grundsätzlich bis zu den unten genannten Abgabestichtagen abzugeben. Erfolgt die Abgabe nicht bis zu diesen Abgabestichtagen, ergeht zunächst ein Erinnerungsschreiben und anschließend eine Zwangsgeldandrohung.

Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger ohne Steuerberatung

Besteuerungszeitraum        Abgabestichtag

2021                                 01.11.2022

2022                                 02.10.2023

2023                                 02.09.2024

2024                                 31.07.2025

2025                                 31.07.2026

Steuerlich beratene Personen

Wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, sind die Steuererklärungen grundsätzlich bis zu den unten genannten Abgabestichtagen abzugeben. Erfolgt die Abgabe nicht bis zu diesen Abgabestichtagen, ergeht eine Zwangsgeldandrohung 

Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger mit Steuerberatung:

Besteuerungszeitraum        Abgabestichtag

2021                                 31.08.2023

2022                                 31.07.2024

2023                                 02.06.2025

2024                                 30.04.2026

2025                                 01.03.2027

Die Abgabefristen werden grundsätzlich nicht verlängert. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

Es gilt:
Fristverlängerungsanträge sind ausschließlich schriftlich (per Post) oder elektronisch zu stellen. Telefonisch werden keine Fristverlängerungen gewährt. Es muss formlos schriftlich (nicht per Telefon) mitgeteilt werden, warum nach Auffassung des Steuerpflichtigen keine Erklärung abzugeben ist oder dass die Erklärung bereits bei einem anderen Finanzamt abgegeben wurde.

Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, werden mit einem gesonderten Erinnerungsschreiben an die Abgabe erinnert. Werden trotz Verstreichens der gesetzlichen Abgabefrist und gegebenenfalls anschließender Erinnerung keine Steuererklärungen abgegeben, wird die Abgabeverpflichtung unter Androhung eines Zwangsgeldes gem. §§ 328, 332 der Abgabenordnung (AO) durchgesetzt. 

In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen der Ermittlung der Steuerpflichtigen, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldandrohung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldandrohungsschreiben nötig.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Keine Angabe

Verfahrensablauf

Die Steuererklärung ist umgehend, spätestens innerhalb der im Schreiben genannten Frist, elektronisch oder - sofern zulässig - in Papierform abzugeben.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe

Frist

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist dem Zwangsgeldandrohungsschreiben zu entnehmen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Telefonische Rückfragen zur Zwangsgeldandrohung in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.
  • Nutzen Sie das ELSTER-Kontaktformular, um elektronisch mit Ihrem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Sie können viele Anliegen elektronisch an Ihr Finanzamt adressieren, so zum Beispiel das Nachreichen von Unterlagen zur Steuererklärung, den Hinweis zur Änderung der persönlichen Anschrift, den Antrag auf eine Fristverlängerung oder eine sonstige Nachricht.
  • Den Link zum ELSTER-Kontaktformular finden Sie unter "Weitere Hinweise".

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden