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Zwangsgeldfestsetzung

Bremen 99102046259000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102046259000

Leistungsbezeichnung

Zwangsgeldfestsetzung

Leistungsbezeichnung II

Zwangsgeldfestsetzung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

14.03.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung

Volltext

Anlass des Schreibens:
Die Steuererklärung ist bei Pflicht zur Abgabe einer Erklärung fristgemäß abzugeben.

Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger ohne Steuerberatung

Besteuerungszeitraum        Abgabestichtag

2021                                 01.11.2022

2022                                 02.10.2023

2023                                 02.09.2024

2024                                 31.07.2025

2025                                 31.07.2026

Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger mit Steuerberatung:

Besteuerungszeitraum        Abgabestichtag

2021                                 31.08.2023

2022                                 31.07.2024

2023                                 02.06.2025

2024                                 30.04.2026

2025                                 01.03.2027

Trotz Verstreichen der gesetzlichen Abgabefrist, anschließender Erinnerung (für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige) und Zwangsgeldandrohung wurden bisher keine Steuererklärungen abgegeben. Die Verpflichtung zur Abgabe wurde innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung bestimmten Frist nicht erfüllt, sodass nunmehr das Zwangsgeld gem. §§ 328, 333 Abgabenordnung (AO) festgesetzt wurde.

In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen der Ermittlung der Steuerpflichtigen, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldfestsetzungsschreiben nötig.

In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen dem Anstoß und der Versendung der Zwangsgeldfestsetzungsschreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde.
In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldfestsetzungsschreiben nötig. 

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Durch sofortige Abgabe der Steuererklärungen / Unterlagen zur Steuererklärung kann die Beendigung des Zwangsgeldverfahrens erreicht (§ 335 AO) werden. Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfüllt, muss das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr gezahlt werden. 

Ansonsten ist/sind das / die festgesetzten Zwangsgeld(er) spätestens bis zu dem im Schreiben genannten Termin unter Angabe der Zwangsgeldnummer(n) und der Steuernummer an das Finanzamt zu zahlen. Die Zahlung des / der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en) entweder elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder - sofern zulässig - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform.

Sofern weder der vorstehenden Zahlungsaufforderung nachgekommen noch die Abgabenverpflichtung erfüllt wird, muss - ohne vorherige Mahnung - mit Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes ist dem Schreiben zu entnehmen. Bitte beachten Sie: Die Zahlung des/der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en)!

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Telefonische Rückfragen zum Zwangsgeldfestsetzungslauf in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden