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Grundsteuerreform

Bremen 99102012000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102012000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Grundsteuerreform

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundsteuer (Synonym), Bewertungsgesetz (Synonym), Einheitsbewertung (Synonym), Neuberechnung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.12.2021

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 10.04.2018 entschieden, dass die bisherige gesetzlichen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungswidrig sind und den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen.

Der Bundesrat hat das Gesetzpaket zur Grundsteuerreform am 08.11.2019 beschlossen und damit das Bewertungsverfahren umfassend modernisiert.

Neben den bundesgesetzlichen Regelungen wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eigene landesgesetzliche Regelungen für die Bewertung von Grundstücken und die Erhebung der Grundsteuer zu schaffen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Die übrigen Länder – so auch Bremen – wenden das Bundesgesetz an.

Volltext

Die bisherigen Regelungen werden auch nach der Verkündung der Neuregelungen noch weitere 5 Jahre, also bis zum 31.12.2024 angewendet. Da die bisherigen Regelungen bis zum 31.12.2024 weiter anzuwenden sind, ist die Grundsteuer bis zu diesem Zeitpunkt in der Höhe zu entrichten, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid ergibt.

Die Finanzämter haben bis dahin Zeit, die neuen Regelungen umzusetzen, d.h. die Neuregelungen einzuführen und anzuwenden.

Da bundesweit ca. 36 Millionen und bezogen auf Bremen ca. 245.000 Grundstücke neu bewertet werden müssen, ist dieser Zeitraum auch notwendig.

Alle Grundstücke werden neu bewertet. Dafür sind Steuererklärungen von den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob das Grundstück selbst genutzt oder vermietet wird. Maßgeblich ist der Zustand des Grundstücks am 1. Januar 2022. Das ist der Stichtag, auf den die neuen Grundsteuerwerte ermittelt werden. 

Die Erklärungen sind elektronisch ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Januar 2023 an das Finanzamt zu übermitteln. Dafür kann das Portal „Mein ELSTER“ genutzt werden.

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt im März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung. Darüber hinaus versendet das Finanzamt allgemeine Informationsschreiben voraussichtlich im Juni/Juli 20222 an die Steuerpflichtigen.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden