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Bußgeldbescheid Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bremen 99108031000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108031000000

Leistungsbezeichnung

Bußgeldbescheid Verkehrsordnungswidrigkeiten

Leistungsbezeichnung II

Bußgeldbescheid Verkehrsordnungswidrigkeiten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Bei einem Bußgeldbescheid handelt es sich um die Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Der Bußgeldbescheid enthält neben der Höhe des Bußgeldes auch Gebühren und Auslagen. Als Gebühr werden 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,50 Euro. Ebenfalls kann ein Bußgeldbescheid auch Punkte in Flensburg und Fahrverbote nach sich ziehen.

Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder, die Bepunktung im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und die Verhängung von Fahrverboten sind im Bußgeldkatalog festgesetzt.

Bitte beachten Sie, dass bei Voreintragungen im Fahreignungsregister Entscheidungen getroffen werden können, die vom Bußgeldkatalog abweichen können. Sollten Sie mehrfach dieselbe Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb einer gewissen Zeit begehen, wird Ihnen Beharrlichkeit vorgeworfen, und Sie gelten als Wiederholungstäterin bzw. Wiederholungstäter.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

  • Ordnungswidriges Handeln gegen Verkehrsvorschriften

Kosten

Bußgeld plus Gebühren in Höhe von 5 % der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,50 Euro
Im Falle eines Einspruchs können weitere Kosten anfallen: - Gerichtskosten

Verfahrensablauf

Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides haben Sie die Möglichkeit das Bußgeld innerhalb von vier Wochen zu bezahlen oder innerhalb von zwei Wochen Einspruch zu erheben. Maßgeblich ist der Eingang bei der Bußgeldstelle.

Bitte beachten Sie, dass ein Einspruch per E-Mail keinen wirksamen Einspruch darstellt.

Legen Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein, prüft die Bußgeldstelle zunächst, ob der Vorgang eingestellt werden kann.

Wenn der Vorgang nicht eingestellt werden kann, entscheidet das Amtsgericht. Hier können auch Gerichtskosten anfallen.

Sollte Ihr Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach sich ziehen, beachten Sie bitte, dass die Bußgeldstelle in Bremen nur für von Bremen verhängte Fahrverbote zuständig ist. Handelt es sich um ein Fahrverbot, welches von einer anderen Behörde angeordnet wurde, können wir Ihren Führerschein leider nicht annehmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 2 Woche(n)
Einspruchsfrist nach Bekanntgabe
Antragsfrist: 4 Woche(n)
Zahlungsfrist nach Bekanntgabe

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden