Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 6 Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG)
- § 4 Abs.1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- § 12 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- § 13 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- § 14 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- § 15 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- § 16 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- § 17 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- $ 18 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021)
Sie möchten eine kleine Lotterie/ Ausspielung (Tombola) veranstalten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Wenn Sie eine kleine Lotterie/ Ausspielung (Tombola) veranstalten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig und wird vom Ordnungsamt auf Antrag erteilt, soweit die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen.
Zusätzlich müssen Sie die Tombola in einigen Fällen beim Finanzamt Bremen anzeigen.
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gewinnliste
(= Auflistung aller Gewinne mit deren Marktwert). Die Gewinnliste ist bei Antragstellung insoweit einzureichen, als dass der Marktwert der aufgelisteten Gewinne mindestens 25% des Spielkapitals entspricht. Vor Veranstaltungsbeginn ist eine vollständige Gewinnliste einzureichen. Ein Musterformular steht zur Verfügung.
- Eine kleine Lotterie/ Ausspielung (Tombola) liegt vor, wenn mit dem Verkauf von Losen Einnahmen erzielt und Gewinne ausgegeben werden.
- Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Der Reinertrag darf ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugute kommen.
- Mindestens 25 % des Spielkapitals (Spielkapital = Anzahl der Lose x Lospreis) müssen dem Zweck der Tombola zugeführt werden. Weiterhin muss mindestens 25 % der Höhe des Spielkapitals in Form von Gewinnen ausgeschüttet werden.
- Um eine Erlaubnis für Ihre kleine Lotterie /Ausspielung (Tombola) zu erhalten, müssen sie die Erlaubnis bei der Glücksspielaufsicht des Ordnungsamtes beantragen. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt werden.
Sie können die Erlaubnis auf verschiedenen Wegen beantragen. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Beantragung über den Onlinedienst oder per E-Mail. Eine schriftliche Beantragung ist aber auch möglich.
Onlinedienst
- Nutzen Sie den Onlinedienst unter „Weitere Informationen“ – „Online Service“ – „Online-Antrag kleine Lotterie/ Ausspielung (Tombola)“.
- Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
- Sie können Ihre Eingaben 30 Tage lang zwischenspeichern.
- Um den Online-Antrag ausfüllen und abschicken zu können, brauchen Sie ein Servicekonto. Wenn Sie noch kein Servicekonto haben, können Sie sich dafür registrieren. Sie können das im Laufe des Online-Antrages tun.
- Die Unterlagen werden vom Ordnungsamt geprüft.
- Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie /Ausspielung (Tombola) vorliegen, erhält die anmeldende Person ein Erlaubnis inkl. Auflagen und eine Gebührenrechnung per Post.
Antragstellung per E-Mail
- Nutzen Sie die Formulare unter „Weitere Informationen“ – „Formulare“
- Senden Sie die ausgefüllten Formulare mit den Unterlagen an die E-Mailadresse gluecksspielaufsicht@ordnungsamt.bremen.de.
- Die Unterlagen werden vom Ordnungsamt geprüft.
- Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie / Ausspielung (Tombola) vorliegen, erhält die anmeldende Person ein Erlaubnis inkl. Auflagen und eine Gebührenrechnung per Post.
Schriftliche Antragstellung per Post
- Nutzen Sie die Formulare unter „Weitere Informationen“ – „Formulare“
- Senden Sie die ausgefüllten Formulare mit den Unterlagen an folgende Adresse:
- Ordnungsamt Bremen
Referat 10 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Glücksspielaufsicht
Stresemannstraße 48
28207 Bremen
- Ordnungsamt Bremen
- Die Unterlagen werden vom Ordnungsamt geprüft.
- Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie / Ausspielung (Tombola) vorliegen, erhält die anmeldende Person ein Erlaubnis inkl. Auflagen und eine Gebührenrechnung per Post.
- Veranstaltung einer kleinen Lotterie/ Ausspielung (Tombola anmelden)
- Wer eine kleine Lotterie/ Ausspielung (Tombola) veranstalten möchten, benötigt eine gebührenpflichtige Erlaubnis.
- Die Erlaubnis wird vom Ordnungsamt auf Antrag erteilt, soweit die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen.
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt Bremen
Referat 10 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Glücksspielaufsicht
- Ordnungsamt Bremen
- Herr Hamelmann E-Mail: gluecksspielaufsicht@ordnungsamt.bremen.de
Telefon: +49 421 361-66899
Fax: +49 421 3610000