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BREXIT aufenthaltsrechtliche Folgen

Bremen 99011016000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99011016000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

BREXIT aufenthaltsrechtliche Folgen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Großbritannien und Nordirland sind mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

Nach § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes sind Großbritannien und Nordirland für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 weiter ein Mitliedstaat der Europäischen Union. Das bedeutet, dass sie in 2020 weiterhin freizügigkeitsberechtigt sind. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts. Britische Staatsangehörige benötigen bis zum 31.12.2020 daher keine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie in Bremen wohnen möchten.

Ab dem 01. Januar 2021 haben britische Staatsangehörige, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also, sofern sie auch genutzt worden sind, gleichsam eingefroren. Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes". Sie können diese also ohne weiteres Zutun Ihrerseits geltend machen.

Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie vom Migrationsamt erhalten. Daher sind alle britischen Staatsangehörigen dazu verpflichtet, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet dort anzuzeigen. Näheres finden Sie unter dem Menüpunkt Verfahren.

Grundsätzlich können britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen über den 31.12.2020 hinaus weiter beschäftigt werden, wenn diese bereits vorher dort beschäftigt waren.

Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht und Beschäftigung für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige finden Sie unter "i" Wo kann ich mehr erfahren?

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Über die Kosten für Ihr neues Aufenthaltsdokument im Jahr 2021 werden wir Sie schriftlich informieren.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltsanzeige muss im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 erfolgen. Die Aufenthaltsanzeige kann formlos, per E-Mail an ref20@migrationsamt.bremen.de, oder postalisch erfolgen.

Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich.

Bitte fügen Sie Ihrer Aufenthaltsanzeige unbedingt eine Kopie Ihres aktuellen, britischen Nationalpasses bei.

Für die Bearbeitung Ihrer Aufenthaltsanzeige benötigen wir noch zwei Nachweise darüber, dass Sie sich aktuell im Bundesgebiet aufhalten und auch schon vor dem 01.01.2021 hier aufgehalten haben. Das können z. B. Rechnungen, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen usw. sein. Eine Meldebescheinigung allein, reicht als Nachweis leider nicht aus. 

Sollten wir weitere Unterlagen benötigen oder Rückfragen haben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Nach der Anzeige erhalten Sie vom Migrationsamt eine Bestätigung und weitere Informationen.

Wenn Sie überlegen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, wenden Sie sich gern für eine unverbindliche Beratung an unsere Staatsangehörigkeitsbehörde: (siehe unter "i" Wo kann ich mehr erfahren?).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden