Reisepass beantragen - für Personen unter 18 Jahren
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Der Reisepass kann auch für Personen zwischen 0 und 18 Jahren ausgestellt werden. Für einige Reiseziele ist dies notwendig, da der Kinderreisepass oder Personalausweis nicht in allen Ländern anerkannt wird.
Der Reisepass kann in einem der BürgerServiceCenter in Bremen beantragt werden.
Es reicht aus, wenn ein Sorgeberechtigter den Antrag persönlich stellt und der andere Sorgeberechtigte seine Einverständniserklärung und sein Ausweisdokument (im Original oder als Kopie) vorlegen lässt.
Eine Änderung der Personendaten des Kindes (z.B. eine Namensänderung) ist im Reisepass nicht möglich. In diesen Fällen ist bei Bedarf ein neuer Reisepass zu beantragen.
Weitere allgemeine Informationen zum Reisepass erhalten Sie unter
https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.9876.de
- Wichtiger Hinweis: die Kinder müssen immer persönlich mit anwesend sein!
- Identitätsnachweis
z.B. alter bzw. ungültiger Personalausweis, gültiger (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde bei Säuglingen bzw. Kleinkindern, die noch nicht über einen (Kinder-) Reisepass oder Personalausweis verfügen.
- 1 aktuelles biometrietaugliches Passfoto nach der Fotomustertafel (nicht älter als drei Monate)
- Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
- Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
sowie deren Ausweise (auch in Kopie) und ggf. Sorgerechtsnachweise
- bei Namensänderungen eine Urkunde bzw. Bescheinigung des Standesamtes
Das minderjährige Kind:
- besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
- muss bei der Antragstellung anwesend sein
Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher grundsätzlich nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem (Haupt-)Wohnort befindet.
Ausnahme: Wenn ein wichtiger Grund dargeleget wird, muss der Antrag auf Ausstellung eines Passes auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. In diesem Fall verdoppelt sich die Gebühr, wenn dies auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
- Alle Erziehungsberechtigten müssen der Ausstellung des Reisepasses zustimmen, jedenfalls aber derjenige sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig (d.h. mit Zustimmung des anderen Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Es genügt, wenn ein Elternteil mit gültigem Ausweisdokument zur Abholung vorspricht. Die Eltern oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil können den Reisepass auch durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen. Neben der Vollmacht benötigen wir ein gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten Person, die Personalausweise der Eltern (Kopien genügen). Nur bei der Antragstellung können Erziehungsberechtigte auch ihre Zustimmung zur Abholung durch das minderjährige Kind erklären.