Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung
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Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung(en) von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe anfertigen lassen, sind nach § 149 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, ihre Steuererklärung(en) für das Jahr 2018 bis spätestens 29.02.2020 abzugeben.
Das Finanzamt ist jedoch unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen berechtigt, die Steuererklärung(en) vor Ablauf dieser Frist, also vorzeitig anzufordern.
Voraussetzung ist, dass einer der in § 149 Abs. 4 AO genannten Tatbestände vorliegt. Aktuell bezieht sich das Finanzamt auf die Fälle, in denen die Steuererklärung(en) für das Vorjahr verspätet oder gar nicht abgegeben wurde(n) (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a AO).
Die angeforderte Steuererklärung ist innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist (die Frist beträgt 4 Monate) abzugeben.
Wird die in dem Schreiben des Finanzamts genannte Frist nicht eingehalten, ist grundsätzlichein Verspätungszuschlag festzusetzen. Außerdem kann das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung durch Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) erzwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen.