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Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung

Bremen 99102046240000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102046240000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wurde Ihre Steuererklärung vorzeitig vom Finanzamt angefordert?


Volltext

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung(en) von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe anfertigen lassen, sind nach § 149 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, ihre Steuererklärung(en) für das Jahr 2018 bis spätestens 29.02.2020 abzugeben.

Das Finanzamt ist jedoch unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen berechtigt, die Steuererklärung(en) vor Ablauf dieser Frist, also vorzeitig anzufordern.


 

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass einer der in § 149 Abs. 4 AO genannten Tatbestände vorliegt. Aktuell bezieht sich das Finanzamt auf die Fälle, in denen die Steuererklärung(en) für das Vorjahr verspätet oder gar nicht abgegeben wurde(n) (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a AO).

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die angeforderte Steuererklärung ist innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist (die Frist beträgt 4 Monate) abzugeben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Frist zur Abgabe der angeforderten Steuererklärung(en) beträgt mindestens 4 Monate. Das Ende der Frist ist in dem Anforderungsschreiben des Finanzamts ausdrücklich genannt. Eine Verlängerung dieser Frist kann grundsätzlich nicht gewährt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wird die in dem Schreiben des Finanzamts genannte Frist nicht eingehalten, ist grundsätzlichein Verspätungszuschlag festzusetzen. Außerdem kann das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung durch Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) erzwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden