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Vergnügungssteuer: Anmeldung zur Vergnügungssteuer / Bremerhaven

Bremen 99102034111000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034111000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Vergnügungssteuer: Anmeldung zur Vergnügungssteuer / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  1. der Betrieb von Musikautomaten und von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen, Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geräte wie Pool-Billard, Tischfußball und Dart sind von der Besteuerung ausgenommen,
  2. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen.

Steuersätze:

Zu 1.

  • Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (1) VergnStG: 20 % des Einspielergebnisses
  • Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (2) Nr. 1 VergnStG: mtl. 400 € je Gerät
  • Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (2) Nr. 2 VergnStG: mtl. 100 € je Gerät
  • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach § 3 (3) Nr. 1a) VergnStG: mtl. 60 € je Gerät
  • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach § 3 (3) Nr. 1b) VergnStG: mtl. 20 € je Gerät
  • Gewaltverherrlichende Geräte nach § 3 (3) Nr. 1c) VergnStG: mtl. 307 € je Gerät
  • Musikautomaten nach § 3 (3) Nr. 2 VergnStG: mtl. 15 € je Automat

Zu 2. 

25 % der dem Veranstalter zufließenden Roheinnahmen sowie 20 % des Eintrittsgeldes

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Die Steuer wird vom Automatenaufsteller bzw. vom Veranstalter erhoben und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungsnummer und Gerätenummer abzugeben. Veranstaltungen gemäß § 1 Nummer 2 sind spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen und die Steuer muss vom Veranstalter selbst berechnet werden.

Bearbeitungsdauer

Ihr Anliegen wird in der Regel innerhalb von maximal 4 Wochen bearbeitet.

Frist

Die Vergnügungssteuer ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat zu zahlen. Die Steuer nach § 1 Nummer 2 ist innerhalb von 3 Werktagen nach der Veranstaltung zu entrichten. Bei bestehendem SEPA-Lastschriftmandat werden die fälligen Beträge abgebucht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal