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Grundsteuer: Veranlagung von Grundsteuern / Bremerhaven

Bremen 99102012000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102012000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Grundsteuer: Veranlagung von Grundsteuern / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, der am 01. Januar eines Jahres Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist dieser vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet, haften sie als Gesamtschuldner. Die Namen der Steuerschuldner ergeben sich aus dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes.

Wenn für ein Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten ist, wird sie durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Die jährlich zu zahlende Steuer errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag gemäß Bescheid des Finanzamtes

                                       X

Hebesatz gemäß Haushaltssatzung bzw. Hebesatzortsgesetz der Stadt Bremerhaven

Hebesätze:
Grundsteuer A: 250 % (Landwirtschaftliches Vermögen)
Grundsteuer B: 645 % (Sonstiges Grundvermögen)

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Keine
Keine

Verfahrensablauf

Die Heranziehung zur Grundsteuerzahlung erfolgt nach Erlass eines entsprechenden Grundlagenbescheides des Finanzamtes. Eine steuerrechtliche Eigentumsumschreibung erfolgt ebenfalls automatisch. Ein entsprechender Antrag muss nicht gestellt werden.

Die Zahlungspflicht für einen neuen Eigentümer beginnt frühestens am 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Ohne entsprechende Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes Bremerhaven sind wir nicht befugt, den Erwerber durch Übersendung eines auf seinen Namen ausgestellten Steuerbescheides zur Zahlung der Grundsteuer heranzuziehen.

Eine Vereinbarung im Kaufvertrag, dass der Erwerber die Zahlung der Grundsteuer von einem bestimmen Zeitpunkt an zu übernehmen hat, gilt nur für die Vertragsparteien untereinander. Wir empfehlen, sich wegen der Zahlung eventuell festgesetzter Nachforderungen rechtzeitig abzustimmen.

Bearbeitungsdauer

Die Umschreibung auf einen neuen Steuerpflichtigen erfolgt umgehend nach Zugang des Grundlagenbescheides des Finanzamtes im Steueramt.

Frist

Die abgaberechtliche Umschreibung auf einen neuen Abgabepflichtigen (z.B. aufgrund eines Kaufvertrages) erfolgt umgehend nach Zugang des Grundlagenbescheides des Finanzamtes im Steueramt

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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