Name: Sortiererklärung zur Reihenfolge der Vornamen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ich möchte die Reihenfolge meiner Vornamen neu sortieren. Mein Rufname steht an zweiter Stelle. Ich möchte, dass der Rufname vorne steht.
Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und mehrere Vornamen haben, können die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.
Ausländische Staatsangehörige, deren Namensführung sich aufgrund des Wohnsitzes oder des Domizils nach deutschem Recht richtet oder die durch Rechtswahl deutsches Namensrecht gewählt haben, können diese Erklärung ebenfalls abgeben. Wir empfehlen, sich in diesen Fällen vorab im Konsulat des Heimatstaates zu erkundigen, ob die Änderung im Pass eingetragen wird.
- Aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters/ Geburtsurkunde, wenn das Register nicht in dem Standesamt geführt wird, in dem die Erklärung abgegeben wird.
- Aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters / Eheurkunde, wenn das Register nicht in dem Standesamt geführt wird, in dem die Erklärung abgegeben wird.
- Personalausweis oder Reisepass
Vor Ort ist Bar- und Kartenzahlung möglich.
Die Erklärung kann in jedem Standesamt abgegeben werden.
Erklärungen, die nicht im Geburtsstandesamt abgegeben werden, sendet das beurkundende Standesamt an das Geburtsstandesamt. Dort wird die Erklärung wirksam und eine Geburtsurkunde oder eine Namensänderungsbescheinigung ausgestellt. Gibt es kein deutsches Geburtsstandesamt und ist eine Eheschließung in Deutschland registriert, wird das Standesamt, das das Eheregister führt an Stelle des Geburtsstandesamtes zuständig. Gibt es weder ein Geburtenregister noch ein Eheregister in Deutschland, wird das Wohnsitzstandesamt zuständig.
Erklärungsmöglichkeiten:
erlaubt:
- neue Reihenfolge der Vornamen festlegen
nicht erlaubt:
- Hinzufügen von Vornamen
- Weglassen von Vornamen
- Veränderungen von Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind
- Streichung von Sonderzeichen
- Umwandlung der Umlaute
- Sonstige Änderung der Schreibweise
Kinder:
- unter 14 Jahren Erklärung durch die gesetzlichen Vertreter
- von 14 bis 17 Jahren eigene Erklärung mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (am besten zur Beurkundung mitbringen, ansonsten ist die gesondert beurkundete Zustimmungserklärung erforderlich)
- ab 18 Jahren eigene Erklärung