Unterhaltsvorschuss Bewilligung
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Sie sind alleinerziehend und bekommen keinen oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.
Sie müssen das Kind dafür in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Seit dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:
- für Kinder bis 5 Jahre EUR 230 pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
- für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 395 pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur unter weiteren Voraussetzungen, siehe Abschnitt „Voraussetzungen“.
- Unterhaltstitel
Wenn vorhanden: Unterhaltsurkunde, Gerichtsbeschluss - Urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage.
- Gültiger Aufenthaltstitel
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.
- Scheidungsbeschluss oder –urteil
Wenn Sie geschieden sind.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass
- Kindergeld-Bescheid
- Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie nicht verheiratet sind oder waren: Urkunde, Beschluss oder Urteil.
- Freistellungsvereinbarung
Wenn vorhanden.
- Nachweis über den Trennungszeitpunkt
Wenn Sie verheiratet sind aber dauernd getrennt vom Ehegatten leben, da die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem der Ehegatten abgelehnt wird.
Beispiel: Bestätigung Ihres Rechtsanwalts.
- (Mahn-) Schreiben
Wenn vorhanden: (Mahn-)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes.
- Nachweise über Einkünfte des Kindes aus Vermögen und Arbeit
Wenn vorhanden: zum Beispiel Einkünfte aus Zinsen, Arbeit oder Ausbildungsvergütung des Kindes.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und
- Das Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt und
- Das Kind erhält vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder Unterhaltsleistungen oder
- Das Kind erhält Unterhaltsleistungen, die geringer sind als der jeweils gesetzlich festgelegte Unterhaltsvorschusssatz.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat gelten folgende Regeln:
- Das Kind bezieht keine Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Bremen. Oder:
- Das Kind bezieht Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Bremen und gleichzeitig erzielt der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich.
- Oder: Durch die Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist das Kind nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit). Dies gilt auch wenn der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Einkommen von weniger als 600,00 € monatlich bezieht.
Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Berechtigung wird im Einzelfall geprüft. Voraussetzungen für das Kind oder den alleinerziehenden Elternteil (Beispiele):
- Staatsbürgerschaft eines EU-Staates
- Staatsbürgerschaft der Schweiz
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis
- Besitz einer Blauen Karte EU
- ICT-Karte
- Aufenthaltstitel entsprechend § 1 Abs. 2a UhVorschG.
Sie können den Unterhaltsvorschuss über den Onlinedienst oder in Papierform beantragen.
Onlinedienst
- Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
- Sie können Ihre Eingaben 30 Tage lang zwischenspeichern.
- Um den Online-Antrag ausfüllen und abschicken zu können, brauchen Sie ein Servicekonto. Wenn Sie noch kein Servicekonto haben, können Sie sich dafür registrieren. Sie können das im Laufe des Online-Antrages tun.
- Sie erhalten den Bescheid per Post.
Papierform
- Den Antrag zum Ausdrucken finden Sie hier im Serviceportal unter „Formulare“ oder vor Ort bei der zuständigen Stelle in Papierform.
- Füllen Sie den Antrag aus.
- Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie in Kopie dem Antrag hinzu.
- Senden Sie alles per Post zu oder geben Sie die Unterlagen vor Ort ab. Der ausgefüllte Antrag sollte bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
- Sie erhalten den Bescheid per Post.
Widerspruch
- Sie können Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Den Widerspruch können Sie bei dem Amt für Soziale Dienste einlegen.
- Der Widerspruch ist innerhalb 1 Monats schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
Vorschuss
- Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Asylverfahren
- Mit einer Aufenthaltsgestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
Duldung
- Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
- Ausnahme: Mit einer Beschäftigungsduldung können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Unterhaltsvorschuss Bewilligung
- Voraussetzungen:
- Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
- Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- Kinder bis maximal 18 Jahren
- Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet)
- Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
- Altersstufenwechsel ab 12 Jahren (zusätzliche Voraussetzungen)
- Jährliche Überprüfung
- Zuständige Stellen:
- Amt für Soziale Dienste
Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien
Unterhaltsvorschussstelle
- Amt für Soziale Dienste