Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Jugendschöffen und Jugendschöffinnen / Bremerhaven

Bremen 99030003061000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99030003061000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Jugendschöffen und Jugendschöffinnen / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Für die Verhandlungen und Entscheidungen der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

Volltext

Für die Verhandlungen und Entscheidungen der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. Die 5-jährige Amtsperiode der aktuell berufenen Schöffinnen und Schöffen endet mit Ablauf des 31.12.2023. Daher werden im Jahr 2023 deutschlandweit Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und –schöffen für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2028 neu gewählt.

Nach dem Jugendgerichtsgesetz entscheiden über die Verfehlungen Jugendlicher die Jugendgerichte beim Amtsgericht. Jugendgerichte sind der Strafrichter/ die Strafrichterin als Jugendrichter/ Jugendrichterin, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Das Jugendschöffengericht ist mit dem Jugendrichter/ der Jugendrichterin als Vorsitzendem/ Vorsitzender und zwei Jugendschöffinnen oder Jugendschöffen, die Jugendkammer mit drei Richtern/ Richterinnen und zwei Jugendschöffinnen/ Jugendschöffen besetzt.

Die Schöffinnen und Schöffen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt im gleichen Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die hauptamtlichen Richter/ Richterinnen beim Amtsgericht aus. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Teil der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt (Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes) und geben den Urteilen „im Namen des Volkes“ somit besondere Bedeutung.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung 2 Personen herangezogen werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Die Voraussetzungen brauchen nicht beruflich erworben zu sein. Auch Erfahrung durch die Erziehung von Kindern oder durch ehrenamtliches Engagement wird dafür anerkannt.

Interessierte können sich bewerben, wenn sie

· die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
· bei Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre und jünger als 70 Jahre sind
· ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben und
· unbescholten sind

Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie unter

https://www.justiz.bremen.de/themen/schoeffenwahl-2023

https://schoeffenwahl2023.de/

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Ursprungsportal