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Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe / Bremerhaven

Bremen 99083001011005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011005

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ehe (Synonym), Ehename (Synonym), Ehenamen (Synonym), Geburtsname (Synonym), Mädchenname (Synonym), Nachname (Synonym), Name (Synonym), Namensführung (Synonym), Scheidung (Synonym), StamtBrhv (Synonym), Standesamt Bremerhaven (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Ich möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen.

Volltext

Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach der rechtskräftigen Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen. Kinder aus dieser Ehe, die den Ehenamen als Geburtsnamen führen, können sich der Namensänderung nicht anschließen.

Erforderliche Unterlagen

  • Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Eheregister, soweit das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem Erklärung abgegeben wird
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten werden in § 41 Personenstandsgesetz geregelt.

Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist, hilfsweise das Wohnsitzstandesamt.

Die Erklärung ist amtsempfangsbedürftig und wird dann wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesamt zugeht.

Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann erklären, dass er anstelle seines Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Nach Auflösung der Ehe kann der Ehegatte, der bei oder nach der Eheschließung eine Rechtswahl zugunsten eines anderen Rechts getroffen hat, wieder das Namensrecht des Staates, dem er im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angehörte, als das für seine Namensführung maßgebende Recht bestimmen.

Kosten

Gebühr: 32€
Beurkundung zur Namensführung von Ehegatten (§41 Abs 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG), wenn nur deutsches Recht zu berücksichtigen ist
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensführung (Duplikat, Ersatzausstellung, Nachforderung)
Gebühr: 65€
Beurkundung zur Namensführung von Ehegatten (§41 Abs 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG), wenn auch ausländisches Recht zu berücksichtigen ist
Gebühr: 108€
Beurkundung zur Namensführung von Ehegatten (§41 Abs 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG), wenn auch ausländisches Recht zu berücksichtigen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen
Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird
Barzahlung und EC-Karten-Zahlung sind am Kassenautomaten möglich.

Verfahrensablauf

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

Die Wiederannahme kann nach erfolgter Terminvergabe oder zu den Öffnungszeiten erfolgen. Voraussetzung: die Ehe wurde rechtskräftig aufgelöst.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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