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Name: Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Lebenspartnerschaft

Bremen 99083001011005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011005

Leistungsbezeichnung

Name: Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Lebenspartnerschaft

Leistungsbezeichnung II

Name: Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Lebenspartnerschaft

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ehename (Synonym), Ehenamen (Synonym), Familienname (Synonym), Geburtsname (Synonym), Lebenspartnerschaft (Synonym), Mädchenname (Synonym), Nachname (Synonym), Name (Synonym), Scheidung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Ich möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen.

Volltext

Ein/e Lebenspartner/in, die/der einen Lebenspartnerschaftsnamen führt, kann nach Auflösung der Lebenspartnerschaft (Auflösung oder Tod der/des anderen Lebenspartners/in) ihren/seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Familiennamen wieder annehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Lebenspartnerschaftsregister, soweit das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem Erklärung abgegeben wird
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil ggf. Sterbeurkunde

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Gebühr: 40€
Beurkundung zur Namensführung
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigung, wenn sie gleichzeitig beantragt uns in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird - gebührenfrei
Vor Ort ist Bar- und Kartenzahlung möglich.

Verfahrensablauf

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Erklärung kann entweder beim Wohnsitzstandesamt oder auch bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem Lebenspartnerschaft begründet wurde.

Bei Erklärung beim Wohnsitzstandesamt leitet dies eine beglaubigte Abschrift der Erklärung an das Standesamt weiter, dass die Lebenspartnerschaft seinerzeit beurkundet hat.

Wirksam wird die Erklärung zur Wiederannahme bei dem Standesamt bearbeitet wurde, bei dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden