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Name: Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Bremen 99083001011005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011005

Leistungsbezeichnung

Name: Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Leistungsbezeichnung II

Name: Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ehe (Synonym), Ehename (Synonym), Ehenamen (Synonym), Geburtsname (Synonym), Nachname (Synonym), Name (Synonym), Namensführung (Synonym), Scheidung (Synonym), Mädchenname (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Ich möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen.

Volltext

Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod des anderen Ehegatten) seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen. Kinder aus dieser Ehe, die den Ehenamen als Geburtsnamen führen, können sich der Namensänderung nicht anschließen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Eheregister, soweit das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem Erklärung abgegeben wird
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Gebühr: 40€
Beurkundung zur Namensführung
Gebühr: 13€
Beischeinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
Bescheinigung über die Namensführung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird - gebührenfrei
Vor Ort ist Bar- und Kartenzahlung möglich.

Verfahrensablauf

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Erklärung kann entweder beim Wohnsitzstandesamt oder auch bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Ehe geschlossen wurde.

Bei Erklärung beim Wohnsitzstandesamt leitet dies eine beglaubigte Abschrift der Erklärung an das Eheschließungstandesamt weiter.

Wirksam wird die Erklärung zur Wiederannahme bei dem Standesamt bearbeitet wurde, bei dem die Ehe geschlossen wurde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden