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Name: Namenserklärung für Kinder - Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge

Bremen 99083001011010 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011010

Leistungsbezeichnung

Name: Namenserklärung für Kinder - Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge

Leistungsbezeichnung II

Name: Namenserklärung für Kinder - Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kind/Kinder (Synonym), Nachname (Synonym), Name (Synonym), gemeinsames Sorgerecht (Synonym), Neugeborenenes (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen 3 Monaten nach der Begründung der elterlichen Sorge neu bestimmt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes
  • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
  • Sorgerechtsbescheinigung des Jugendamtes
  • ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Nachweis über die Namensführung des anderen Elternteils

    (Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister)

Voraussetzungen

nachträgliche Begründung der gemeinsamen Sorge (beim Jugendamt oder Notar)

Kosten

Gebühr: 40€
Beurkundung der Erklärung
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
Gebühr: 13€
Geburtsurkunde
Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird - gebührenfrei
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich.

Verfahrensablauf

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Beide sorgeberechtigte Elternteile müssen die Erklärungen abgeben.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

Eine Neubestimmung ist nur innerhalb von drei Monaten nach Be-gründung des gemeinsamen Sorgerechts möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden