Name: Namenserklärung für Kinder - Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge
Inhalt
Name: Namenserklärung für Kinder - Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge
Name: Namenserklärung für Kinder - Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge
Begriffe im Kontext
Kind/Kinder (Synonym), Nachname (Synonym), Name (Synonym), gemeinsames Sorgerecht (Synonym), Neugeborenenes (Synonym)
Fachlich freigegeben am
22.04.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen 3 Monaten nach der Begründung der elterlichen Sorge neu bestimmt werden.
- Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes
- Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
- Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
- Sorgerechtsbescheinigung des Jugendamtes
- ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Nachweis über die Namensführung des anderen Elternteils
(Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister)
Gebühr:
40€
Beurkundung der Erklärung
Gebühr:
13€
Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr:
7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
Gebühr:
13€
Geburtsurkunde
Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird - gebührenfrei
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich.
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich.
Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Beide sorgeberechtigte Elternteile müssen die Erklärungen abgeben.
Eine Neubestimmung ist nur innerhalb von drei Monaten nach Be-gründung des gemeinsamen Sorgerechts möglich.