Geburt im Ausland Beurkundung
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Mein Kind wurde im Ausland geboren. Kann ich auch eine Geburtsurkunde von einem deutschen Standesamt erhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Geburt im Ausland nachträglich im Geburtenregister eines deutschen Standesamts beurkundet werden.
- Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen benötigt.
Die gültigen Personalausweise oder Reisepässe der Eltern werden grundsätzlich benötigt.
Wenn die Eltern verheiratet sind zusätzlich:
- Beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
- Bei Eheschließung im Ausland die Geburtsurkunden der Eltern und die Heiratsurkunde
Wenn die Mutter nie verheiratet war zusätzlich:
- Die Geburtsurkunde der Mutter
Wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist zusätzlich:
- Beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Geburtsurkunde und die Eheurkunde der Mutter, Scheidungsurteil mit Angabe der Rechtskraft bzw. Sterbeurkunde
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, die Vaterschaft aber bereits anerkannt wurde oder beim Standesamt anerkannt werden soll:
- Beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklärung der Mutter.
- Bei einem nie verheiratet gewesenen Vater die Geburtsurkunde.
- Bei einem verheiratet (gewesenen) Vater die beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Geburtsurkunde und die Eheurkunde der Vaters, Scheidungsurteil mit Angabe der Rechtskraft bzw. Sterbeurkunde
Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen im Original im Standesamt vorgelegt werden.
Erforderlich ist auch die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses bzw. des Nationalpasses und des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der Eltern.
Die Übersetzung ausländischer Urkunden muss durch eine/n vereidigte/n Übersetzer:in im Inland erfolgen und zusammen mit der Urkunde im Original vorgelegt werden.
Hinweis:
Vielfach sind ausländische Urkunden mit einer Überbeglaubigung (z.B. Apostille) zu versehen.Die v.g. Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.
- Die im Ausland ausgestellte Geburtsurkunde des Kindes.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die betroffene Person
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
- asylberechtigt, staatenlos, heimatlose Ausländer:in oder ausländischer Flüchtling sein und sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Antragsberechtigt sind:
- die Eltern für das Kind
- die Person selbst
- Ehegatten oder Lebenspartner der Person
- Kinder der Person
Zuständige Stelle ist
- das Standesamt des (letzten) Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der im Ausland geborenen Person.
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: Das Standesamt des (letzten) Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der antragsberechtigten Person.
- Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: Das Standesamt I in Berlin.
Bitte bringen Sie -sofern erforderlich- für Ihren Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher_in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden.
Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich.
Soweit Eltern sich jedoch dauerhaft im Ausland aufhalten und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Antragstellung auch über das jeweilige deutsche Generalkonsulat erfolgen. Dieses sendet dann den Antrag und ggf. weitere Dokumente an das zuständige Standesamt im Inland.