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Name: Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach Eheschließung in Deutschland

Bremen 99083001011003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011003

Leistungsbezeichnung

Name: Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach Eheschließung in Deutschland

Leistungsbezeichnung II

Name: Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach Eheschließung in Deutschland

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ehe (Synonym), Ehename (Synonym), Ehenamen (Synonym), Heirat (Synonym), Nachname (Synonym), Name (Synonym), Namensänderung (Synonym), Eheschließung (Synonym), Familienname (Synonym), Doppelnamen (Synonym), Deutschland (Synonym), Geburtsname (Synonym), Wiederannahme des Geburtsnamens (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wir möchten jetzt doch einen gemeinsamen Namen führen.

Volltext

Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden.

Möglichkeiten:

  • Bestimmung eines Ehenamens (=gemeinsamer Familienname)
    Zum Ehenamen kann einer der Geburtsnamen der Ehegatten oder ein bis zur Eheschließung  geführter Familienname bestimmt werden. Solange die Ehe besteht ist ein Widerruf des gemeinsam bestimmten Ehenamens nicht möglich.
  • Bestimmung eines Doppelnamens
    Wurde ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann die Person, deren Name nicht Ehename geworden ist, ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Der Doppelname wird durch Bindestrich verbunden.
    Die Hinzufügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gemeinsam bestimmte Ehename bereits aus mehren Namen besteht.
    Besteht der Name, der dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
  • Widerruf des Doppelnamens
    Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit durch öffentlich beurkundete Erklärung widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
  • Wiederannahme eines früher geführten Namens
    Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Eheregister, soweit die Ehe nicht bei dem Standesamt geschlossen wurde, bei dem die Erklärung zur Wiederannahme abgegeben wird.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Gebühr: 40€
Beurkundung zur Namensführung
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird - gebührenfrei
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich

Verfahrensablauf

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

  • Bei Ehenamensbestimmung:
    Gemeinsame Erklärung der beiden Ehegatten
  • Bei Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen oder bei Wiederannahme des ursprünglichen Namens:
    Erklärung durch die entsprechende Person.

Alle Erklärung werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zuständig für die „Entgegennahme" und damit für die Wirksamkeit der  Erklärung ist das Standesamt, das das Eheregister führt. Die Erklärung kann jedoch bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden.
Beispiel: Die Ehe wurde beim Standesamt Köln geschlossen, die Ehegatten leben aber beide in Bremen.

Das Standesamt in Bremen kann die Erklärung aufnehmen und sendet diese dann an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie bei dem empfangenen Standesamt eingeht.

Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als sechs Monate sein.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden