Name: Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach Eheschließung in Deutschland
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Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden.
Möglichkeiten:
- Bestimmung eines Ehenamens (=gemeinsamer Familienname)
Zum Ehenamen kann einer der Geburtsnamen der Ehegatten oder ein bis zur Eheschließung geführter Familienname bestimmt werden. Solange die Ehe besteht ist ein Widerruf des gemeinsam bestimmten Ehenamens nicht möglich. - Bestimmung eines Doppelnamens
Wurde ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann die Person, deren Name nicht Ehename geworden ist, ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Der Doppelname wird durch Bindestrich verbunden.
Die Hinzufügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gemeinsam bestimmte Ehename bereits aus mehren Namen besteht.
Besteht der Name, der dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. - Widerruf des Doppelnamens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit durch öffentlich beurkundete Erklärung widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich. - Wiederannahme eines früher geführten Namens
Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Eheregister, soweit die Ehe nicht bei dem Standesamt geschlossen wurde, bei dem die Erklärung zur Wiederannahme abgegeben wird.
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich
Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.
- Bei Ehenamensbestimmung:
Gemeinsame Erklärung der beiden Ehegatten -
Bei Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen oder bei Wiederannahme des ursprünglichen Namens:
Erklärung durch die entsprechende Person.
Alle Erklärung werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.
Zuständig für die „Entgegennahme" und damit für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Standesamt, das das Eheregister führt. Die Erklärung kann jedoch bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden.
Beispiel: Die Ehe wurde beim Standesamt Köln geschlossen, die Ehegatten leben aber beide in Bremen.
Das Standesamt in Bremen kann die Erklärung aufnehmen und sendet diese dann an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie bei dem empfangenen Standesamt eingeht.
Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als sechs Monate sein.