Name: Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens nach Begründung der Lebenspartnerschaft in Deutschland
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Wenn bei der Begründung der Lebenspartnerschaft kein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname bestimmt worden ist und die Lebenspartnerschaft noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens nachgeholt werden.
Möglichkeiten
- Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens (=gemeinsamer Familienname)
Zum Lebenspartnerschaftsnamen kann einer der Geburtsnamen der Lebenspartner_innen oder ein bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft geführter Familienname bestimmt werden. Solange die Lebenspartnerschaft besteht ist ein Widerruf des gemeinsam bestimmten Lebenspartnerschaftsnamens nicht möglich. - Bestimmung eines Doppelnamens
Wurde ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann die Person, deren Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamen geführten Familiennamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Der Doppelname wird durch Bindestrich verbunden.
Die Hinzufügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gemeinsam bestimmte Lebenspartnerschaftsname bereits aus mehren Namen besteht.
Besteht der Name, der dem Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt oder angefügt werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. - Widerruf des Doppelnamens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit durch öffentlich beurkundete Erklärung widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich. - Wiederannahme eines früher geführten Namens
Nach Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Lebenspartnerschaftsregister
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich
Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.
Bei Lebenspartnerschaftsnamensbestimmung:
Gemeinsame Erklärung der beiden Lebensparter_innen
Bei Hinzufügung eines Namens zum Lebenspartnerschaftsnamen oder bei Wiederannahme des ursprünglichen Namens:
Erklärung durch die entsprechende Person.
Alle Erklärung werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.
Zuständig für die „Entgegennahme" und damit für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt. Die Erklärung kann jedoch bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden.
Beispiel: Die Lebenspartnerschaft wurde beim Standesamt Köln begründet, die Lebenspartner leben aber beide in Bremen.
Das Standesamt in Bremen kann die Erklärung aufnehmen und sendet diese dann an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie bei dem empfangenen Standesamt eingeht
Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als sechs Monate sein.