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Name: Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens nach Begründung der Lebenspartnerschaft in Deutschland

Bremen 99083001011004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011004

Leistungsbezeichnung

Name: Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens nach Begründung der Lebenspartnerschaft in Deutschland

Leistungsbezeichnung II

Name: Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens nach Begründung der Lebenspartnerschaft in Deutschland

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Namensänderung (Synonym), Ehenamen (Synonym), Name (Synonym), Nachname (Synonym), Ehename (Synonym), Lebenspartnerschaft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn bei der Begründung der Lebenspartnerschaft  kein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname bestimmt worden ist und die Lebenspartnerschaft noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens nachgeholt werden.

Möglichkeiten

  • Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens (=gemeinsamer Familienname)
    Zum Lebenspartnerschaftsnamen kann einer der Geburtsnamen der Lebenspartner_innen oder ein bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft geführter Familienname bestimmt werden. Solange die Lebenspartnerschaft besteht ist ein Widerruf des gemeinsam bestimmten Lebenspartnerschaftsnamens nicht möglich.
  • Bestimmung eines Doppelnamens
    Wurde ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann die Person, deren Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamen geführten Familiennamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Der Doppelname wird durch Bindestrich verbunden.
    Die Hinzufügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gemeinsam bestimmte Lebenspartnerschaftsname bereits aus mehren Namen besteht.
    Besteht der Name, der dem Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt oder angefügt werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
  • Widerruf des Doppelnamens
    Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit durch öffentlich beurkundete Erklärung widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
  • Wiederannahme eines früher geführten Namens
    Nach Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Lebenspartnerschaftsregister

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Gebühr: 40€
Beurkundung zur Namensführung
Gebühr: 13€
Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
Gebühr: 7€
weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird - gebührenfrei
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich

Verfahrensablauf

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Bei Lebenspartnerschaftsnamensbestimmung:
Gemeinsame Erklärung der beiden Lebensparter_innen

Bei Hinzufügung eines Namens zum Lebenspartnerschaftsnamen oder bei Wiederannahme des ursprünglichen Namens:
Erklärung durch die entsprechende Person.

Alle Erklärung werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zuständig für die „Entgegennahme" und damit für die Wirksamkeit der  Erklärung ist das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt. Die Erklärung kann jedoch bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden.

Beispiel: Die Lebenspartnerschaft wurde beim Standesamt Köln begründet, die Lebenspartner leben aber beide in Bremen.

Das Standesamt in Bremen kann die Erklärung aufnehmen und sendet diese dann an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie bei dem empfangenen Standesamt eingeht

Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als sechs Monate sein.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden