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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

Bremen 99115002060002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115002060002

Leistungsbezeichnung

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

Leistungsbezeichnung II

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Brhv (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

19.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) haben Sie Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Adressaten, die nach den gesetzlichen Regelungen solche Daten erhalten könnten.

Volltext

Die Meldebehörde übermittelt nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) Daten an

  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Absatz 3 BMG),
  • Parteien/Wählergemeinschaften und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 1 BMG),
  • Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG),
  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 SG)
  • zum Zwecke der der Ehrung von Ehejubilaren und Altersjubilaren an die Senatskanzlei bzw. den Magistrat Bremerhaven sowie an Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 2 BMG, § 6 MeldDÜV).

Die Betroffenen haben das Recht ohne Angaben von Gründen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Den Widerspruch erklären können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern auch zu jedem anderen Zeitpunkt.

Sie haben die Möglichkeit den Widerruf Ihrer Datenübermittlungen online zu beantragen. Der Online-Service ist bei den Formularen hinterlegt.

Weitergabe nur nach Einwilligung

In den folgenden Fällen darf die Meldebehörde Ihre Daten nur weitergeben, wenn Sie dazu Ihre Einwilligung erklärt haben:

Für Zwecke

  •  der Werbung
  • des Adresshandels (§ 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG)

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

gebührenfrei

Verfahrensablauf

Widersprüche gegen die Datenübermittlungen können Sie mit dem Online-Service (zu Finden unter "Formulare") oder schriftlich mit dem entsprechenden Vordruck (zum Download unter "Formulare") oder auch formlos bei den Bürgerbüros einreichen.

Wenn in der Vergangenheit schon einmal eine Übermittlungssperre beantragt und eingetragen wurde, muss kein neuer Antrag gestellt werden; die Sperre bleibt bis zu einem Widerruf durch Sie bestehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Widerspruch wird nach Zugang sofort im Melderegister eingetragen und gilt bis zu Ihrem Widerruf.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Ursprungsportal