Grundbuch - Einsicht in die Grundakten
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Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder schriftlich die Einsicht in Grundakten beantragen.
Ein bestimmter Personenkreis (Eigentümer, dinglich Berechtigte, Gläubiger oder deren Bevollmächtigte) kann beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen. Der schriftliche Antrag kann per Post oder per E-Mail abgegeben werden. Bei Zusendung per E-Mail den Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und legt bei Vorliegen der Voraussetzung die Akten am übernächsten Tag für einen Zeitraum von einer Woche zur Einsichtnahme bereit.Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und legt bei Vorliegen der Voraussetzung die Akten am übernächsten Tag für einen Zeitraum von einer Woche zur Einsichtnahme bereit.
- Personalausweis des Antragstellers, ggfs. Vollmacht des Vertretenen
- Grundbuchbezeichnung
Vollständige Grundbuchbezeichnung (z.B. Vorstadt L 43 Blatt 1234)
- Nachweis des berechtigten Interesses
z.B. Vollmacht des Eigentümers, Kaufvertragsentwurf oder Vollstreckungstitel
Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in die Grundakte nehmen.
Das berechtigte Interesse ist durch geeignete Unterlagen (Vollmacht des Eigentümers, Entwurf des Kaufvertrages, Vollstreckungstitel) nachzuweisen.
Jede Einsichtnahme wird dokumentiert (§ 12 Abs. 4 Grundbuchordnung).
Kosten für Kopien : In der Eingangsstelle des Grundbuchamtes steht ein Münzkopierer bereit, an welchem die einsichtnehmende Person selbst Kopien aus der Akte fertigen kann. Kosten pro DIN A 4-Seite: 0,25 Euro und pro DIN A 3-Seite: 0,50 Euro Werden die Kopien auf Antrag von der Geschäftsstelle gefertigt, entstehen Kosten von 0,50 Euro pro Seite für die ersten 50 Seiten, für jede weitere Seite 0,15 Euro. Übergroße (> DIN A3) und farbige Kopien können von hier nicht gefertigt werden.
Die Antragstellung erfolgt:
- persönlich in der Rechtsantragstelle des Grundbuchamtes (Öffnungszeiten von 09:00 bis 12:30 Uhr). Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und legt bei Vorliegen der Voraussetzung die Akten am übernächsten Tag für einen Zeitraum von einer Woche zur Einsichtnahme bereit.
-
schriftlich per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren) - Die Akte wird zwei Tage später zur Einsichtnahme bereitgelegt. Hierüber wird nach Eingang des Antrags auch nicht gesondert informiert.
- Eine telefonische Beantragung ist grundsätzlich nicht möglich.
Der Antrag auf Einsicht in die Grundakten wird durch den/die Urkundsbeamt/in der Geschäftsstelle geprüft und dann entschieden.
Die einsichtnehmende Person kann am vorhandenen Münzkopierer selbst Kopien aus der Akte anfertigen (siehe Gebühren).
Auch das Abfotografieren der entsprechenden Seiten aus den Akten ist zulässig.
Alternativ kann ein Antrag auf Fertigung von Kopien aus der Grundakte durch die Geschäftsstelle des Grundbuchamts gestellt werden (siehe Gebühren).
Übergroße Teilungspläne können von hier nicht kopiert werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Bauamt, welches alle Pläne zu den Abgeschlossenheitsbescheinigungen verwahrt.
Es ist nicht möglich, Unterlagen aus der Grundakte zum eigenständigen Kopieren mitzunehmen.
Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn die vollständige Grundstücksbezeichnung (z.B. VL 43 Blatt 1234) angegeben wird. Diese finden Sie zum Beispiel bei Ihren Kauf- und Finanzierungsverträgen.
Die jeweiligen Berechtigten können sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist in Schriftform vorzulegen.
Informationen zur Grundsteuerreform 2022
Ein Grundbuchauszug wird für die Steuererklärung grundsätzlich nicht benötigt. Grundstückseigentümer:innen können die notwendigen Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundstücksgröße eigenständig über den auf der Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen bereitgestellten Link „Flurstücksviewer“ ermitteln.
Sollte ein Grundbuchauszug dennoch beantragt werden, wird dieser mit 10,00 € in Rechnung gestellt.
Auch für darüber hinausgehende Fragen besuchen Sie bitte die Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt. Den Link dazu finden Sie im Bereich „Weitere Informationen“ unter der Überschrift „Wo kann ich mehr erfahren?“.
Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt.