Antrag auf Erlaubnis und Herstellung einer Überfahrt
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Hier können Sie eine Überfahrt von Fuß-, Radwegen oder Grünflächen mit Fahrzeugen, z. B. im Rahmen einer Grundstückseinfahrt beantragen.
Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher eines an der Straße grenzenden Grundstückes. Grenzt das Grundstück nicht an die Straße und ist es ausschließlich mit dieser durch einen befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang über ein Anliegergrundstück verbunden, ist ebenfalls der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher des rückwärtig gelegenen Grundstückes antragsberechtigt.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Onlinedienst (s. rechte Spalte).
Die Überfahrt wird vom Träger der Straßenbaulast hergestellt und unterhalten. Die Kosten der Herstellung, einschließlich einer Verwaltungsgebühr und eines Gemeinkostenzuschlages von 10% auf die Herstellungskosten, hat der Erlaubnisnehmer zu tragen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine anerkannte Straßenbaufirma zu benennen, die die Arbeiten unter Einhaltung der vom Amt für Straßen und Verkehr erteilten Auflagen ausführen kann.
Einzelheiten zum Verfahren entnehmen Sie bitte dem Onlinedienst (s. rechte Spalte).