Testament
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
- Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Nach dem Tode des Testators hat das Nachlassgericht sämtliche (auch widerrufene oder nicht wirksame) Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) von Amts wegen förmlich zu eröffnen.
Jeder, der im Besitz einer Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) ist, verpflichtet, diese im Original beim Nachlassgericht zwecks deren Eröffnung abzuliefern. Dies kann auch ein Gericht am Wohnort/in der Nähe des Wohnortes desjenigen sein, der die erfügung von Todes wegen im Besitz hat, sein. Die Nichtablieferung stellt einen Straftatbestand dar. Die Ablieferung hat unverzüglich nach Kenntnis vom Tode des Testators zu erfolgen, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung. Unbilligkeiten sind dafür in Kauf zu nehmen. Die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen, bedürfen nicht noch gesondert der Abgabe einer Abschrift. Das Anfertigen eigener Kopien nach Abgabe beim Nachlassgericht ist nicht erforderlich.
- Testament
Im Nachlass aufgefundene oder für den Verstorbenen verwahrte Testamente oder Erbverträge sind unverzüglich nach Kenntnis vom Tod im Original zur Eröffnung abzuliefern.
- Sterbeurkunde
Sofern vorhanden, reichen Sie bitte auch eine Sterbeurkunde im Original
ein. - Eröffnungsantrag
Das es Verfahren wird beschleunigt, wenn ein ausgefüllter Eröffnungsantrag
eingereicht wird. Ein solcher kann über die Homepage des Amtsgerichts Bremen
oder aber in Zimmer 13 des Amtsgerichts Bremen erhalten werden.
Sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Tode eines Testators erlangt, hat es die vorliegenden Testamente / Erbverträge zu eröffnen.
Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Befindet sich bereits bei einem anderen Amtsgericht eine Verfügung von Todes wegen in der besonderen amtlichen Verwahrung oder wird dort eine aufgefundene Verfügung von Todes wegen abgegeben, so ist dieses nur für die Eröffnung zuständig und leitet die Verfügung von Todes wegen anschließend an das zuständige Nachlassgericht weiter.
Die Eröffnung erfolgt ohne die Anwesenheit der Beteiligten. Gegebenenfalls werden Sie durch das Nachlassgericht aufgefordert, soweit Ihnen möglich, weitere Angaben zu machen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu den in der Verfügung von Todes wegen benannten Personen, den gesetzlichen Erben und Vorhandensein von Immobilien und/oder im Handelsregister eingetragenen Firmen.
Die Beteiligten werden dann durch Übersendung beglaubigter Fotokopien von dem sie betreffenden Inhalt der eröffneten Verfügung(en) von Todes wegen in Kenntnis gesetzt. Die Originale verbleiben in der Nachlassakte oder werden gegebenenfalls wieder in die besondere amtliche Verwahrung genommen.
Eine inhaltliche Prüfung oder rechtliche Bewertung erfolgt im Eröffnungsverfahren nicht. Zur Klärung von Zweifeln wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Anwalt oder Notar).